Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch. Sozialplan. Abfindungsanspruch und Sozialplan
Leitsatz (redaktionell)
Einzelfall der Nichterfüllung tatbestandlicher Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan
Normenkette
BetrVG § 112
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen 5 Ca 816/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.02.2007, Az.: 5 Ca 816/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.02.2007 (dort S. 2 – 6 = Bl. 101 – 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.932,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat mit Urteil vom 07.02.2007 (Bl. 100 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Leistungsklage sei unbegründet, da sich für die begehrte Zahlung weder aus dem Sozialplan vom 20.03.2003 noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Anspruchsgrundlage ergebe.
Für eine Leistung aus dem Sozialplan vom 20.03.2003 erfülle der Kläger nicht die unter § 4 Ziffer 1. geregelten Leistungsvoraussetzungen. Zwar sei demnach unter anderem auch dann eine Abfindung zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer einen arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlassten Aufhebungsvertrag abschließe. Im vorliegenden Fall sei das Beschäftigungsverhältnis zwar durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden, jedoch sei dieser unstreitig nicht vom Arbeitgeber betriebsbedingt veranlasst worden. Dass unter Ziffer 1. des Aufhebungsvertrages vom 30.06.2006 vereinbart sei, das bestehende Arbeitsverhältnis werde aus betriebsbedingten Gründen zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung einvernehmlich aufgelöst, stehe dem nicht entgegen. Denn unstreitig sei das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch des Klägers beendet worden. Mithin könne von einer arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlassten Situation nicht die Rede sein. Dieses Verständnis von Ziffer 1. des Aufhebungsvertrages stimme im Übrigen auch mit dem Regelungsgehalt von Ziffer 2. überein, zumal demnach der Punkt Abfindungsklausel noch abgeklärt werden müsse. Hätten die Arbeitsvertragsparteien eine arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich vereinbart gehabt, hätte es der Ziffer 2. nicht bedurft.
Auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ausführe, dass die Beklagte in anderen Fällen in Anlehnung an den Sozialplan freiwillige Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer bezahlt habe, führe dies nicht zu einer Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt. Denn die Beklagte habe unwidersprochen darauf hingewiesen, dass den anderen Mitarbeitern, die eine Sozialplanabfindung erhalten hätten, tatsächlich betriebsbedingt gekündigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 07.02.2007 (Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 01.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 28.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.05.2007 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.932,55 EUR ergebe sich aus § 4 Ziffer 1. a) des Sozialplanes vom 20.03.2003 in Verbindung mit Ziffer 1. und 2. des Aufhebungsvertrages vom 30.06.2006. Er habe einen arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlassten Aufhebungsvertrag abgeschlossen, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bereits vier Arbeitsverhältnisse durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigungen aufgelöst worden seien und danach weiteren vier Arbeitnehmern gekündigt worden sei. Sein Arbeitsplatz sei somit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht sicher gewesen. Deshalb habe er sich auch um einen anderweitigen Arbeitsplatz bemüht; er sei damit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorgekommen.
Der Sozialplan sei auch anwendbar, da bei der Beklagten nach wie vor Betriebsänderungen gemäß dem Interessenausgleich durchgeführt würden, der dem Sozialplan zu Grunde liege. Gegenstand des Interessenausgleiches sei gemäß § 3 Ziffer 6. eine Gemeinkostenreduzierung; diese umfasse auch eine ...