rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl. Umsetzungsmöglichkeit. Soziale Auswahl
Leitsatz (redaktionell)
Will der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass die soziale Auswahl, die sich auf den gesamten Betrieb bezieht, richtig gewesen ist, muss er alle vergleichbaren Arbeitnehmer benennen, damit der Gekündigte feststellen kann, welche Arbeitnehmer sozial stärker geschützt sind als er selbst.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 6 Ca 2682/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2006 – AZ: 6 Ca 2682/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der seit 1980 bei der Beklagten als Betriebshandwerker beschäftigt ist, wendet sich mit seiner Klage vom 25.11.2005 gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die mit Schreiben vom 21.11.2005 erklärt worden ist.
Die Beklagte hatte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan beschlossen, der sich mit der Vergabe für die Arbeiten im Ausbau von Fertigbädern ab 01.01.2006 befasst. Wegen dessen näheren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 27 bis 33 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger war bereits zum 30.09.2005 aus personenbedingten Gründen gekündigt, wogegen er Kündigungsschutzklage eingereicht hatte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 87 bis 92 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutz- und Beschäftigungsantrag im Urteil vom 10.05.2006 entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung unwirksam sei, selbst wenn man zugunsten der Beklagten von einer unternehmerischen Entscheidung ausgehen wolle, weil keine Betriebsituation erkennbar sei, die einen dringenden betrieblichen Grund für die Kündigung abgeben könne. Die Beklagte habe außerdem die soziale Auswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil sie sich allein auf die Mitarbeiter der zum 31.12.2005 fremd vergebenen Tätigkeiten in der Ausbauhalle für Fertigbäder beschränkt habe und die Mitarbeiter, die ebenfalls gewerbliche Tätigkeiten verrichtet hätten aus den anderen Abteilungen nicht miteinbezogen habe.
Auch längere Einarbeitungszeiten in anderen Arbeitsbereichen seien in der Regel zumutbar und es sei nicht erkennbar, was unter einer mehrmonatigen Anlernzeit zu verstehen sei. Deshalb komme es auf die sonstigen streitigen Fragen, ob eine Anzeigepflicht nach § 17 Kündigungsschutzgesetz bestanden habe und ob die Betriebsratsanhörung wirksam durchgeführt sei, nicht mehr an.
Nach Zustellung des Urteils am 26.06.2006 hat die Beklagte am 20.07.2006 Berufung eingelegt, die am 04.08.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,
dass die unternehmerische Entscheidung dazu geführt habe, ab dem 01.01.2006 den Ausbau von Fertigbädern nicht mehr mit eigenem Personal durchzuführen. Dies sei in der Betriebsratsanhörung auch in umfassender Weise dargestellt worden, wobei auch die Gruppen der vergleichbaren Arbeitnehmer gebildet worden seien, weil die zunächst 80 gewerblichen Mitarbeiter den Abteilungen:
Rohfertigung Garagen – Montage/Baustelle Garagen – Schalungsbau/Schlosserei Fertigbäder – Rohfertigung und Zusammenbau Fertigbäder – Staplerfahrer Fertigbäder – Ausbauhallen Fertigbäder – Montage/Baustelle Fertigbäder – Magazin und zugehörige Stapelfahrer (Materialwirtschaft)
zugeordnet gewesen seien. Alle in der Ausbauhalle Fertigbäder eingesetzten Mitarbeiter seien in der Lohngruppe vier und entweder ausgebildete Facharbeiter oder aufgrund der langen Tätigkeit diesen vergleichbar. In der Rohfertigung Garage seien Angelernte mit Tätigkeiten aus dem Metallbereich, die in der Gruppe arbeiteten. Der Wechsel eines Mitarbeiters in diese Gruppe hätte eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr erforderlich gemacht. Wegen der speziellen Fertigkeiten habe man auch keine Fremdvergabe vorgenommen.
Die Garagen-Monteure seien ebenfalls mit den Mitarbeitern in den Ausbauhallen Fertigbäder deshalb nicht vergleichbar, weil diese Tätigkeit mit Fahrtätigkeiten verbunden sei. Im Schalungsbau/Schlosserei Fertigbäder würden ausschließlich Schlosser und Metallbauer tätig, die langjähriges Know-how erworben hätten, was bei einem Einsatz des Klägers eine jahrelange Umschulungsmaßnahme erfordert hätte. Auch in diesem Bereich wird im Team gearbeitet, was eine mehrmonatige Anlernphase erfordert hätte, die sicherlich länger als ein halbes Jahr dauere.
Die Staplerfahrer seien vom Ausbildungsniveau und den Arbeitsplätzen her nicht vergleichbar, zumal es sich durchweg um ungelernte Arbeitnehmer handeln würde. Eine Anlernphase von länger als drei Monaten wäre auch hier erforderlich.
Für die Monatage/Baustelle Fertigbäder gelte das Gleiche wie für die Montage im Garagenbau und der Kläger könne im Magazin nicht eingesetzt werden, da der Leiter des Magazins eine ausgebildete Fachkraft für Lagerwirtschaft sei und der Kläger über ...