Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Arbeitsverweigerung, beharrliche. Kündigung, fristlose. Schlechtleistung. Beharrliche Arbeitsverweigerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt setzt eine Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers voraus.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 6 Ca 85/07)

 

Tenor

1. Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 31.05.2007 – 6 Ca 85/07 – und vom 30.08.2007 – 6 Ca 85/07 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden ist, ob der Kläger im Obsiegensfalle die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Februar, März und Mai 2007 verlangen kann.

Der Kläger ist seit dem 14.01.2002 bei der Beklagten als Normeningenieur, zuletzt als Sachbearbeiter im Bereich Dokumentation zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.366,87 EUR beschäftigt.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.01.2007 zum 30.01.2007 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Der Kläger ist seit Anfang 2006 Ersatzmitglied des Betriebsrats; am 18.05.2006 nahm er für ein verhindertes Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil.

Anfang 2006 wurde mit Zustimmung des Klägers die Entscheidung getroffen, ihn ab 01.06.2006 in der Abteilung T. (1.160) als reinen Sachbearbeiter Dokumentation/Ersatzteil-Katalog einzusetzen.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 und 20.10.2006 wurde der Kläger wegen Schlechtleistung abgemahnt.

Der Kläger hat vorgetragen,

aufgrund des ultima ratio Gebots sei vor Ausspruch der Kündigung ein Rücktausch der Arbeitsplätze vorzunehmen.

Die von der Beklagten genannten „fachlichen” Probleme und der hieraus folgende Wechsel der Arbeitsfelder falle unmittelbar mit dem Bekanntwerden seiner Kandidatur am 23.01.2006 für die Betriebsratswahl vom März 2006 zusammen. Darin liege auch die Ursache für die angeblichen Leistungsprobleme. Bloße Leistungsmängel könnten eine fristlose Kündigung deshalb nicht rechtfertigen.

Im neuen Arbeitsbereich hätten sich er und Frau P. innerhalb der ersten vierzehn Tage jeweils halbschichtig eingearbeitet. Aufgrund des Umfangs der Arbeitsaufgabe sei er nochmals für eine weitere Woche von Frau P. angeleitet worden. Eine weitere arbeitgeberseitige Einarbeitung sei nicht erfolgt. Betriebsintern werde die Einarbeitungszeit für diese Tätigkeit aber mit mindestens sechs Monaten eingeschätzt. Bereits nach rund drei Monaten nach Zuweisung der neuen Tätigkeit habe die Beklagte eine Abmahnung ausgesprochen, eine weitere am 30.10.2006, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Diese Abmahnungen seien nicht gerechtfertigt, weil mangels ausreichender Einarbeitung, er nicht habe wissen können, welche Vertragspflichten er zu erfüllen habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. feststellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.01.2007 nicht beendet worden ist,
  2. Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiter im Bereich Dokumentation weiter zu beschäftigen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 242,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2007 zu zahlen,
  4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 3.676,47 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2007 zu zahlen,
  5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 3.366,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2007 zuzahlen und
  6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.366,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Kündigung aus wichtigem Grund sei wegen beharrlicher Schlechtleistung wirksam. Der Kläger habe trotz wöchentlicher Gespräche mit seinen Vorgesetzten und zuletzt zweier Abmahnungen seine Arbeitsleistung derart nachhaltig negativ erbracht, dass ihr ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis nicht mehr zuzumuten sei und aufgrund des nachwirkenden Kündigungsschutzes nur die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung gegeben sei.

Mangels einer selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitsweise, sowie mangels einer notwendigen Selbstorganisation in seinem früheren Arbeitsgebiet, sei der Kläger einvernehmlich als Sachbearbeiter im Bereich Ersatzteil-Katalog eingesetzt worden, obwohl er hierzu als Diplom-Ingenieur überqualif...

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