Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Entgeltgruppe S 14. Sozialarbeiter. TVöD BT-V. Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in Entgeltgruppe S 14 TVöD BT-V
Leitsatz (amtlich)
1. Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C des TVöD BT-V stellt keine Aufbauentgeltgruppe dar, die Heraushebungsmerkmale enthält. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Entgeltgruppe mit eigenständigen Tätigkeitsmerkmalen und beschreibt Arbeitsvorgänge und dazugehörige Arbeitsergebnisse.
2. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe kommt daher nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2; Entgeltgruppe S. 14; TVöD BT-V § 56
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 10 Ca 854/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2010 – Az.: 10 Ca 854/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und seit dem 08.11.2004 im Sachgebiet Bezirkssozialarbeit im Allgemeinen Sozialdienst im Jugendamt der Beklagten als Angestellter tätig.
Nach der von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.9.2009 (Bl. 34 ff. d.A.) sind folgende, nach Ansicht der Beklagten jeweils als Arbeitsvorgänge zu bewertende Tätigkeiten auszuführen:
Arbeitsvorgang |
Zeitanteil in % |
3.1.1. |
Förderung der Erziehung in der Familie |
30 % |
3.1.1.1. |
Formlose Betreuungen und Beratung, unter Beachtung des Schutzauftrages, insbesondere in erzieherischen Fragen, in Fragen der Versorgung und Betreuung von Kindern/ Jugendlichen; Hilfen anbieten, einleiten und begleiten von Hilfen; Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, sowie des Umgangsrechts |
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3.1.2. |
Vormundschafts- und Familiengerichtshilfen |
15 % |
3.1.2.1. |
Erarbeiten von, am Kindeswohl orientierten, Stellungnahmen zu Anträgen auf: Entzug der elterlichen Sorge/Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge/Sorgerechtsregelung auf Antrag des Vaters bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter / zur Regelung des Umgangsrechts; Stellungnahmen zur Überprüfung gerichtlicher Anordnungen; |
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3.1.3. |
Einleitung, Umsetzung und Steuerung von Hilfen zur Erziehung |
25 % |
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Erste Prüfung der Erfordernis einer HzE/Beratung über Hilfearten/ eitere Beratung und Aufnahme eines Antrages auf HzE/Vorbereitung einer Hilfeplankonferenz mit Erstellung einer Konferenzvorlage und Fallpräsentation in der Hilfeplankonferenz/weitere Absprachen mit Antragstellern und Betroffenen/Auswahl eines Trägers / Gewährung der Hilfe und Federführung im Hilfeplanverfahren (Hilfeplanerstellung, Hilfeplanfortschreibung); |
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3.1.4. |
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen |
15 % |
3.1.4.1. |
Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung gemäß den im Jugendamt geltenden Standards; Klärung mitgeteilter Sachverhalte einschl. Risikoeinschätzung, Krisenintervention/Durchführung von Inobhutnahmen; Anrufung des Familiengerichtes und Zusammenwirken mit dem Gericht und anderen relevanten Kooperationspartnern; |
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3.1.5. |
Führung von Pflegschaften insbes. in den Bereichen: Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge |
5,0 % |
3.1.6. |
Sonstige Aufgaben: Beratung bei: (drohender) Wohnungslosigkeit, Meldungen über „Hilflose Personen”, bei Pflegebedürftigkeit; Zusammenarbeit mit der ARGE |
5,0 % |
3.1.7. |
Sonstiges: Bereitschaftsdienst im Rahmen des Schutzauftrages während der Dienstzeit; Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltung; Bearbeitung von Amtshilfeersuchen; Teilnahme an Verhandlungen vor dem Stadtrechtsausschuss; Sichtung von Umläufen und Fachliteratur; |
5,0 % |
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Summe der Zeitaufwendung für alle Tätigkeiten |
100 % |
Mit Schreiben vom 16.03.2010 (Bl. 11,12. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in die sog. S-Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum TVöD (VKA) mit, dass dieser ab 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sei. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat wurde an der Überleitung nicht beteiligt.
Mit Schreiben vom 18.03.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren, was die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.2010 ablehnte.
Mit seiner am 14.04.2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 01.11.2009 in der Entgeltgruppe S 14 des besonderen Teils – Verwaltung bzw. Pflege- und Betreuungseinrichtungen – eingruppiert ist und, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2009 entsprechend dieser Entgeltgruppe S 14 zu vergüten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Ar...