Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Höhe eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung. Leistungsklage betreffend die monatliche Betriebsrentendifferenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden nur dann im Sinne von § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war.
2. Bestimmt sich der für die Berechnung der monatlichen Altersrente maßgebliche Rentenanspruch nach einer vorformulierten Versorgungsordnung aufgrund der anrechenbaren Dienstzeit, die mit der Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit beginnt und mit Aufgabe derselben endet, kommt aufgrund des klaren Wortlauts eine Auslegung dahingehend, dass eine Betriebszugehörigkeit bis zum Beginn der Altersrente für den Fall des - wie hier - vorzeitigen Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit fingiert wird, nicht in Betracht.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 322 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 26.04.2023; Aktenzeichen 1 Ca 818/22) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. April 2023 - 1 Ca 818/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.
Der 1951 geborene Kläger war ab 01. Januar 1982 beim Z. (Z.), zunächst als Organisationsleiter, seit 01. Oktober 1986 als Landesdirektor beschäftigt; mit Wirkung zum 01. Januar 1996 wurde der Kläger zum Organisationsdirektor ernannt. Für die Tätigkeit beim Z. wurde der Kläger im Rahmen seines bei der Y. bestehenden Beamtenverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge bis zu seinem Austritt aus dem Z. beurlaubt. Für die Dauer der Beurlaubung wurde vom Z. ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % seiner Bruttobezüge unmittelbar an die Y. entrichtet.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 20. August 1994 (Bl. 18 d. A.) die am 01. Januar 1994 in Kraft tretende, vom Z. vorformulierte Versorgungsordnung für leitende Angestellte des Außendienstes des Z. vom 20. August 1994 (Bl. 12 ff. d. A.; im Folgenden: VO 1994) übersandt. Der Kläger erklärte sich am 30. August 1994 auf dem ihm zur Verfügung gestellten Anschreiben schriftlich mit deren Geltung in allen Punkten einverstanden. Ziff. 3, 7, 8 und 10 der VO 1994, hinsichtlich deren weiterer Regelungen auf den Akteninhalt verwiesen wird, lauten auszugsweise wie folgt:
"3. Versorgungsleistungen
3.1. Altersrente
Vollendet ein Versorgungsberechtigter das 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) und scheidet aus unseren Diensten aus, so erhält dieser bis zu seinem Ableben eine monatliche Altersrente, die erstmals zum letzten des Monats gezahlt wird, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Die monatliche Altersrente beträgt ein Zwölftel des nach einem versorgungsfähigen Gehalt berechneten Rentenanspruchs. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, besteht kein Anspruch auf eine Rentenzahlung
3.2. Leistungen an Hinterbliebene und bei Berufsunfähigkeit
Sofern der Versorgungsberechtigte nach den Annahmerichtlinien unseres Unternehmens versicherbar ist, kann er von uns den Abschluss einer Direktversicherung auf sein Leben verlangen. Der Versorgungsberechtigte bzw. seine Hinterbliebenen erhalten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen. ...
Abgeschlossen wird eine Risikoversicherung nach Tarif 6 K/M/F. BR auf das versicherungstechnische Alter 65 mit Einschluss einer garantierten Rente bei Berufungsunfähigkeit von 24 % der Versicherungssumme. ...
..."
7. Höhe der Altersleistung
Der für die Berechnung der monatlichen Altersrente maßgebliche Rentenanspruch nach Ziff. 3.1 ergibt sich anhand der anrechenbaren Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts. Bei Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit beträgt der Rentenanspruch 15 %, nach Vollendung des 10. Dienstjahres 20 % und nach Vollendung des 25. Dienstjahres 25 % des versorgungsfähigen Gehalts.
7.1. Anrechnungsfähige Dienstzeit
Die anrechnungsfähige Dienstzeit beginnt mit Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit für die Z./ X. Versicherungs-AG und endet mit Aufgabe derselben.
7.2. Versorgungsfähiges Gehalt
Das versorgungsfähige Gehalt ergibt sich aus den vertraglichen Jahresbezügen des Versorgungsberechtigten für das letzte vollendete Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres. Nicht zum versorgungsfähigen Gehalt zählen vermögenswirksame Leistungen und die Direktversicherung nach Ziff. 3.2.
Für das Kalenderjahr 1994 beträgt das versorgungsfähige Gehalt maximal 140.000,--DM (Höchstgrenze). Diese Höchstgrenze setzt sich aus einem festen Sockelbetrag von 53.600,-- DM und einem variablen Steigerungsbetrag von 86.400,-- DM zusammen. Der variable Steigerungsbetrag steigt jährlich im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe nach dem Gehaltstarifvertrag des Innendienstes, so dass die Höchstgrenze von Jahr zu Jahr steigt...