Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung für Überstunden

 

Leitsatz (redaktionell)

Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Durch bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen wird dieser Darlegungslast nicht genügt.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1; InsO §§ 174, 181, 88, 38, 55; KSchG §§ 10, 9; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 09.06.2016; Aktenzeichen 6 Ca 132/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9.6.2016, AZ: 6 Ca 132/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Insolvenzforderungen des Klägers.

Der Kläger war vom 24.02.2014 bis zum 15.01.2015 bei der K. Holzverarbeitungs GmbH & Co KG beschäftigt. Der dieser Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 3 Tätigkeit

Der Angestellte wird als Buchhalter gem. § 5 Abs. 3 BetrVG eingestellt und untersteht unmittelbar dem Geschäftsführer.

Der Angestellte ist leitender Angestellter für folgende Arbeitsbereiche:

Buchhaltung und Personal"

...

"§ 4 Arbeitsvergütung

Als Vergütung für die Tätigkeit in Teilzeit (100 Std/mtl.) des Angestellten nach diesem Vertrag zahlt das Unternehmen ein Jahresbruttogehalt von 18.705,00 Euro, das in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Monats fällig wird und auf ein von dem Angestellten anzugebendes Gehaltskonto überwiesen wird.

..."

" § 4.2 Lohnoptimierung

Im Rahmen einer Lohnoptimierung erhält der Angestellte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Barzuschüsse zu arbeitstäglichen Mahlzeiten in Form von Essenmarken ( E.--Restaurantschecks), die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe in Zahlung genommen werden.

Die Höhe des Barzuschusses, der in Form von E.--Restaurantschecks geleistet wird, beträgt arbeitstäglich z. Z. EUR 5,97 und wird für 15 Arbeitstage im Monat gewährt. Der Arbeitnehmer erhält monatlich E.-- Restaurantschecks in einer Gesamthöhe von z. Z. EUR 89,55 (15 Tage x EUR 5,97).

Der Angestellte erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die Internetnutzung in Höhe von EUR 40,00 monatlich.

Zu den Kosten des Internetzugangs zählen sowohl die laufenden Kosten (Grundgebühr und laufende Gebühren, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung (DSL-Anschluss, Modem, PC). Der Angestellte versichert mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag, dass ihm Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von EUR 40,00 monatlich entstehen. Er verpflichtet sich, dem Unternehmen unverzüglich Anzeige zu erstatten, sollten seine Aufwendungen für die Internetnutzung durch Kündigung des Internetanschlusses entfallen.

Der Angestellte erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 37,50 € monatlich.

Der Angestellte erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Sachlohnanspruch auf Kraftstoff zur Verwendung im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug des Unternehmens.

Die Höhe des Sachlohnanspruchs, der in Form von E.--Tankgutscheinen geleistet wird, beträgt monatlich EUR 44,00. Der Angestellte darf diesen Geldbetrag ausschließlich zum Eigenerwerb von Kraftstoff im Monat der Überlassung des Geldbetrags verwenden.

Der Anspruch auf Lohnoptimierung besteht auch im Fall von Krankheit in voller Höhe fort."

...

"§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen

Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.

Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung."

...

Mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 01.04.2015 wurde über das Vermögen der K. Holzbearbeitungs GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 27.05.2015 hat der Kläger mehrere Forderungen beim Beklagten angemeldet. Wegen der Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf Blatt 13 f d. A. Bezug genommen. Im Prüfungstermin hat der Beklagte die vom Kläger angemeldeten Forderungen vorläufig bestritten.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des...

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