Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlußfrist. Beginn bei Erfüllung von Obliegenheiten durch Arbeitgeber. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Erfüllt der Arbeitgeber die ihm nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz obliegenden Pflichten (Schriftform des Arbeitsvertrages, Aushang oder Aushändigung des Tarifvertrages) laufen ab diesem Zeitpunkt die Ausschlußfristen für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.

 

Normenkette

MTV § 16; Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 22.06.93

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 4 Ca 1443/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.1996 – 4 Ca 1443/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Forderung der Klägerin auf Zahlung von Gehaltsdifferenzen für das Jahr 1994. Die Klägerin, 45 Jahre alt, ist seit dem 16.10.1989 bei der Beklagten als Verkaufsstellenverwalterin in der Filiale eingesetzt. Sie absolvierte vom 01.08.1970 bis 31.07.1973 eine Ausbildung als Drogistin, war vom 15.08.1973 bis 31.03.1974 als Drogistengehilfin beschäftigt. Die Beklagte zahlte der Klägerin ab November 1993 2.600,– DM brutto monatlich und von Mai 1994 bis Dezember 1994 2.800,– DM brutto.

Seit Januar 1995 wird die Klägerin nach der Gehaltsgruppe 4 a des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz mit monatlich 4.005,– DM brutto entlohnt. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die Gehaltsdifferenz geltend und zwar von Januar bis April 1994 eine monatliche Differenz von 3.877,– DM (Gehaltsgruppe G 4 a im 5. Tätigkeitsjahr) abzüglich 2.600,– DM, von Mai bis Dezember 1994 Gehaltsgruppe 4 a 5. Tätigkeitsjahr monatlich 4.005,– DM abzüglich erhaltener 2.800,– DM brutto sowie für Jahr 1994 einen Sonderzahlungsanspruch in Höhe von 50 % des Tarifgehaltes = 2.002,50 DM abzüglich erhaltener 1.400,– DM brutto.

Mit Schreiben vom 30.11.1995 hatte die Gewerkschaft erstmalig für die Klägerin und weitere Mitarbeiterinnen die ordnungsgemäße tarifliche Entlohnung gefordert. Unter Berufung auf einschlägige Ausschlußfristen hat die Beklagte die Begleichung der Forderungen aus dem Kalenderjahr 1994 abgelehnt.

Die Klägerin ist Verkaufsstellenverwalterin in einer der Filialen der Beklagten. In den jeweiligen Verkaufsstellen existieren sog. Info-Ordner, diese Verkaufsstellenordner stehen in den Büros der Verkaufsstelle auf einem Regal, auf dem sich auch noch andere Ordnung befinden. Die Klägerin hatte ungehinderten Zugang zu dem betreffenden Ordner.

Die Klägerin, der zwei Halbtagskräfte untergeordnet sind, vertritt desweiteren die Auffassung, daß sie die Tarifmerkmale einer Angestellten mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich erfülle. Dies gehe aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.08.1996 hervor, in dem bescheinigt werde, daß die Beklagte die Klägerin als zuständige und verantwortliche Verkaufsstellenverwalterin bezeichne. Sie teile die ihr unterstellten Mitarbeiterinnen mit Weisungsbefugnis ein, führe Warenbestellungen durch, führe das Wareneingangsbuch, kontrolliere die Waren und führe die Kassen- und Monatsabrechnungen durch. Darüberhinaus habe sie die Schlüsselgewalt für die Filiale inne.

Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, daß die Beklagte ihrer Obliegenheit zur tarifvertraglich bestimmten Offenlegung des Manteltarifvertrages nach § 17 Abs. 4 MTV nicht erfüllt habe.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.350,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausschlußfrist des Manteltarifvertrages vom 22.06.1993 für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz berufen. Sie habe diesen Manteltarifvertrag im Februar, spätestens März 1995 durch Einheften in den Info-Ordner an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt. Im übrigen erfülle die Klägerin nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.1996 – 4 Ca 1443/96 – verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und zur Frage, wann und in welcher … Form der Manteltarifvertrag zur Einsicht ausgelegt worden ist. Wegen des Ergebnisses zur Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 18.12.1996 verwiesen.

Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 16 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2, Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 22.06.1993 verfallen. Dieser Manteltarifvertrag gelte kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung für beide Parteien. Die Klägerin habe ihre Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 3...

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