Entscheidungsstichwort (Thema)
Errechnung der Überbrückungsbeihilfe. Forderung
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 4 Ziffer 3 b des TV zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 wird die Überbrückungsbeihilfe in der Weise errechnet, daß vom Bruttolohn u.a. Steuern abgezogen werden. Für (ehemalige) Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland hatten und haben und nur dort steuerpflichtig sind, bedeutet dieses, daß die Überbrückungsbeihilfe um den im Ausland als Steuer zu bezahlenden Betrag zu kürzen ist.
Normenkette
TV zur soz. Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften § 4 Ziffer 3 b
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 6 Ca 167/94) |
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.12.1994 (6 Ca 166/94) wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe gemäß Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (im folgenden: TASS).
Die am 12.04.1949 geborene Klägerin war vom 10.02.1971 bis zum 30.09.1993 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften in Zweibrücken beschäftigt und hatte und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Sie ist daher als Grenzgängerin von der Zahlung der deutschen Lohnsteuer befreit und hat ihr Einkommen in Frankreich zu versteuern.
Auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
Seit dem 01.10.1993 erhält die Klägerin Leistungen (Überbrückungsbeihilfe) nach dem TASS. Die Beklagte berechnet diese Leistungen nach einem – fiktiven – Nettolohn, den sie in der Weise errechnete, daß sie unterstellte, die Klägerin habe in Deutschland Steuern zu zahlen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe den Lohn ohne steuerliche Abzüge zugrunde zu legen, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sei und gewesen sei. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die von der Beklagten ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgesetzten Lohnsteuern für 14 Monate, nämlich für die Zeit vom 01.10.1993 bis 30.11.1994 geltend gemacht und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.923,– DM netto zu zahlen, nebst 4 % Zinsen aus 8.950,– DM seit Klagezustellung, 1.989,– DM seit Zustellung dieses Schriftsatzes, je 994,50 DM seit dem 01.10., 01.11. und 01.12.1994.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe nach der Bestimmung des § 4 Ziffer 3 b TASS den zutreffenden Nettolohn errechnet und hierbei auch zu Recht die – fiktive – deutsche Lohnsteuer zugrunde gelegt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage der Klägerin mit Urteil vom 08.12.1994 stattgegeben und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, nach dem Wortlaut des TASS habe bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nur der Lohnabzug nach den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden dürfen. Da die Klägerin von der deutschen Lohnsteuer befreit sei, habe ein Abzug nicht erfolgen dürfen.
Zudem komme der Abzug in Deutschland einer Doppelbesteuerung gleich, da die Klägerin in Frankreich steuerpflichtig sei.
Auf die Einzelheiten des Parteivortrages erster Instanz und auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 19.01.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.1995 die am 23.02.1995 begründete Berufung eingelegt.
Die Beklagte wiederholt ihre Rechtsauffassung erster Instanz und trägt weiter vor, nach den Maßstäben des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne die Klägerin nicht anders – weder besser noch schlechter – als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Daher sei sie so zu behandeln gewesen, als hätte sie Lohnsteuern in Deutschland zu zahlen. Eventuell von der Klägerin in Frankreich zu zahlende Steuern auf die Überbrückungsbeihilfe seien auf Antrag erstattungsfähig. Eine unter Zugrundelegung von Steuerfreiheit ermittelte Überbrückungsbeihilfe lasse einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Klägerin entstehen. Jedenfalls müsse bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe aber diejenige Steuer abgezogen werden, die die Klägerin von einem in Deutschland erzielten Arbeitsentgelt in Höhe der Bruttobemessungsgrundlage in dem Zeitraum in Frankreich zu zahlen hätte, für den hier Überbrückungsbeihilfe gezahlt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaisers lautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.12.1994, AZ: 6 Ca 166/94 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung ...