Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Rückkehr. Wiedereinstellung. Bestimmtheit des Klageantrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine „atypische Wiedereinstellungssituation” und der Umstand, dass dem klagenden Arbeitnehmer kein Anspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zusteht, kann es rechtfertigen, an die genügende Bestimmtheit eines Klageantrags auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; ZPO § 894

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 9 Ca 343/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen 7 AZR 519/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.10.2009 – 9 Ca 343/09 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen,

Die Beklagte wird verurteilt, das ihr vom Kläger gemäß der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 24.02.1964 geborene Kläger ist gelernter Fernmeldehandwerker. Er ist vom 01.09.1991 an bis zum 30.09.1999 bei der Beklagten (zuletzt als Service-Techniker) beschäftigt gewesen (vgl. dazu den Vertrag vom 13.02.1985 zur Änderung des Arbeitsvertrages, Bl. 326 d.A.).

In der Zeit ab dem 01.10.1999 war der Kläger von der Beklagten freigestellt „beurlaubt”), um für sog. „Kabelgesellschaften” „K.”) arbeiten zu können (vgl. dazu den vom Kläger zunächst mit der K. GmbH für die Zeit ab dem 01.10.1999 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 16.09./25.09.1999, Bl. 202 ff. d.A., nebst Änderungsvertrag vom 31.05.2000, Bl. 206 ff. d.A.).

Mit dem Auflösungsvertrag vom 01.09.2003 (Hülle, Bl. 359 d.A.) beendeten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003, „um das” [damals] „bei der K. Rheinland-Pfalz/Saarland GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen”. Zuletzt bestand zwischen dem Kläger und der K. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (vom Arbeitsgericht „Arbeitgeberin” genannt; folgend: KDVS) ein Arbeitsverhältnis. Von der KDVS wurde der Kläger als Projektkoordinator beschäftigt.

Der Auflösungsvertrag des Klägers mit der Beklagten enthielt in § 2 Regelungen über ein Rückkehrrecht des Klägers zur Beklagten. Unter dem Datum 30.04.2005 schlossen die Parteien den aus Bl. 9 f. d.A. ersichtlichen Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002. In diesem Abänderungsvertrag zum Auflösungsvertrag sind sich die Parteien darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Beklagten „gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01.06.2005 die in der Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005) festgelegten … Regelungen gelten”. Die erwähnte Anlage 1 wurde zum Bestandteil des Abänderungsvertrages vom 30.04.2005 gemacht. Der Text der in Bezug genommenen Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 (folgend: SRV) wird auszugsweise auf Seite 2 f. des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.10.2009 – 9 Ca 343/09 – wiedergegeben (= Bl. 216 f. d.A.; s. zum vollständigen Text der SRV die Anlage A3 = Bl. 11 ff d.A.). Vertragspartner der SRV vom 08.04.2005 sind neben der Beklagten und der Vereinten D. e.V. u.a. auch die K. GmbH sowie die KDVS. Zwischen der Beklagten und u.a. der K. GmbH sowie der KDVS wurde die aus Bl. 19 ff. d.A. ersichtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 zur Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 abgeschlossen. (Auch) darauf wird verwiesen. Die K. GmbH, deren Konzernbetriebsrat sowie u.a. die KDVS sind Vertragspartner des Interessenausgleichs vom 12.11.2008 (Bl. 90 ff. d.A.). Dieser Interessenausgleich verhält sich über die Restrukturierung des Bereichs „Technical Operations” „Magellan”). Dort heißt es u.a. auf Seite 5 unter Ziffer IV. 1.2:

„Die folgenden Dispositionsstandorte werden geschlossen:

Region 7: Trier

…”

§ 2 des Interessenausgleichs (dort auf S. 8 ff. = Bl. 97 ff. d.A.) enthält Regelungen über Personalabbau/Zielstruktur. Die K. GmbH, der Konzernbetriebsrat sowie u.a. die KDVS sind auch Vertragspartner des Sozialplanes vom 12.11.2008 (Bl. 75 ff. d.A.). Die beiden genannten Gesellschaften sind weiter Vertragspartner der Konzernbetriebsvereinbarung „Anlage 7”; Bl. 72 ff. d.A.), die Regelungen enthält „über Sozialauswahl im Rahmen der Restrukturierung des Bereichs „Technical Operations” „Magellan”)”; s. dazu auch die Unterlage von „K.” vom 27.11.2008 „Vergleichsgruppen” (Bl. 111 ff. d.A.). Mit dem Schreiben vom 09.12.2008 (Bl. 5 f. d.A.; „Betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses”) kündigte die KDVS dem Kläger da...

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