Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte der Stationierungsstreitkräfte. unbegründete Zahlungsklage bei fehlender anderweitiger Beschäftigung. Diskriminierungsverbot. Gleichheitssatz. Schadensersatz. Teilzeit. Zurechnungszusammenhang
Leitsatz (amtlich)
Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich, nach der eine "anderweitige Beschäftigung" (als Anspruchsvoraussetzung für einen Bezug von Überbrückungsbeihilfe) nur vorliegt, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Normenkette
TzBfG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1; TVSozSich § 4; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 03.04.2012; Aktenzeichen 7 Ca 1499/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 zusteht.
Der am 15. Oktober 1943 geborene Kläger war von 1977 bis 30. November 2001 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV SozSich Anwendung. Im Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Mit Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2004 (Bl. 11 d.A.) nahm der Kläger bei der Firma Sch. medizinische Badezusätze eine Arbeitstätigkeit ab 1. Juli 2004 mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 813,00 EUR bei einer vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden auf. Zu dem aus dieser anderweitigen Beschäftigung erzielten Bruttomonatsentgelt in Höhe von 813,00 EUR bezog er bis zum 31. Oktober 2006 eine monatliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 3.328,13 EUR brutto.
Der TV SozSich enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 4
Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.
(...)
Protokollnotiz zu Ziffer 1 a
Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
(...)
§ 8
Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse
1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten,
(...)
c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (...).
d) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.
(...)"
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 (Bl. 12 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TaSS)
Sehr geehrter Herr C.,
nach § 8 Abs. 1c, d TaSS muss die Zahlung von Leistungen eingestellt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente bzw. zum Leistungsbezug aus Ihrer Versicherung gegeben sind.
Dies könnte in Ihrem Fall eintreten, da Sie am 15.10.2006
das 63. Lebensjahr vollenden werden.
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nach dem 31.10.2006 nicht eintreten, so bitte ich Sie, mir dies durch entsprechenden Nachweis des Rentenversicherungsträgers bzw. Ihrer Lebensversicherungsgesellschaft anzuzeigen.
Wenn mir keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden, wird die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum 01.11.2006 eingestellt."
Mit Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2006 (Bl. 15 - 18 d.A.) schloss der Kläger mit der Firma D. Parkhotel Kurhaus einen auf 24 Monate befristeten Arbeitsvertrag, nach dem er ab 1. November 2006 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 410,00 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erzielte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 (Bl. 14 d.A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze zum 31. Oktober 2006.
Mit Schreiben vom 23. November 2006 (Bl. 13 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 31....