Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsmitglied. Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage der Vergleichbarkeit i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich auf diejenige Anteilnahme abzustellen, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben, wie das Betriebsratsmitglied.

Fehlt es an solchen, ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten auszuüben, die dem Betriebsratsmitglied bei Wegfall seines Amtes vom Arbeitgeber übertragen werden würden.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 2 Ca 2052/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Aktz. 2 Ca 2052/05 – vom 19.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bezüglich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Klägerin nicht mit Kassiererinnen vergleichbar ist und dass sie im Falle, dass sie seitens der Beklagten wieder mit Arbeitstätigkeiten betraut werden müsste, zum Beispiel im Fall der Niederlegung des Betriebsratsamtes, wohl am ehesten im Verkauf eingesetzt werden würde.

Zur Klarstellung wird ergänzt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass jedenfalls nicht mehr als 20 % der in der Gehaltsgruppe G 3 eingruppierten Mitarbeitern den Aufstieg zum Teamleiter bei der Beklagten in der Vergangenheit geschafft haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht mit den Teamleitern bei der Beklagten für die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu vergleichen sei. Deswegen habe sie auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe 4 a, nach der die Teamleiter vergütet werden. Dies ergebe sich daraus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin den Aufstieg zum Teamleiter oder der Teamleiterin geschafft hätte, wenn sie nicht als Betriebsrätin in den vergangenen Jahren tätig gewesen wäre. Es entspreche gerade nicht dem Normalfall der beruflichen Entwicklung von Arbeitnehmern, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, dass sie jemals die Position des Teamleiters bzw. der Teamleiterin erreichen würden. Lediglich ca. 20 % der Arbeitnehmer, die der Gehaltsgruppe G 3 angehören und die eine vergleichbare Ausbildung, die auch kaufmännische Aspekte vermittelt, wie die Klägerin aufweisen würde, hätten diese Position in der Vergangenheit erreicht. Auch die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin seien deswegen abzuweisen gewesen, da es nicht betriebsüblich sei, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Gehaltsgruppe G 3 beschäftigt sind, zumindest nach einigen Jahren Zulagen zur Gehaltsgruppe zu zahlen. Insofern gäbe es eine Vielzahl von Verkäuferinnen bei der Beklagten, die ebenso wie die Klägerin als Erstverkäuferin eingesetzt würden, die ebenfalls keine Zulage erhielten. Es sei daher weder ersichtlich, dass die Klägerin benachteiligt würde, wenn sie keine Zulage erhält, noch sei ersichtlich, dass die Klägerin zu den Arbeitnehmern/rinnen gehört hätte, denen eine Zulage zugesprochen worden wäre, wenn sie nicht Betriebsratsmitglied gewesen wäre. Hinzukomme, dass die von der Klägerin genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit ihr nicht vergleichbar seien, da sie entweder zum Zeitpunkt der Wahl der Klägerin zum Betriebsrat noch gar nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen wären oder jedenfalls mit anderen Tätigkeiten betraut waren.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin trägt zweitinstanzlich vor,

das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit gar keine Arbeitnehmer mehr bei der Beklagten in deren Betrieb in Mainz gäbe, die die selben Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausgeübt hätten, wie die Klägerin, als diese in den Betriebsrat gewählt wurde. Deswegen müsse die Klägerin mit Arbeitnehmern verglichen werden, mit denen sie am ehesten vergleichbar sei. Dies seien Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Bereich Verwaltung und Verkauf. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin, sofern sie nicht mehr in den Betriebsrat gewählt werden würde, höchstwahrscheinlich im Verkauf bzw. in der Verwaltung eingesetzt werden würde. Grundsätzlich seien Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar mit den Arbeitnehmern zu vergleichen, die zum Zeitpunkt, als die Betriebsratsmitglieder in den Betriebsrat gewählt wurden, die gleiche Tätigkeit ausübten. Diese Grundsätze würden allerdings für die Fälle keinen Sinn machen, in denen aufgrund langen Zeitablaufs gar keine oder nur noch sehr wenige Mitarbeiter überhaupt vorhanden sind, die im Zeitpunkt des Eintritts, wie das Betr...

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