Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit Klageantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Klageantrag muss eindeutig erkennen lassen, welches Begehren mit der Klage verfolgt wird. Der Streitgegenstand ist so genau wie möglich zu bezeichnen.
2. Streiten sich bei der Pfändung mehrere Gläubiger, so muss der spätere Gläubiger darlegen und beweisen, dass der vor ihm Befindliche bereits befriedigt worden ist.
3. Die Pfändung von "verschleiertem Arbeitseinkommen" setzt voraus, dass sich der Betreffende mit einem Dritten in einem ständigen Verhältnis befindet, in dem Arbeiten geleistet werden. Diese sind in der Höhe der Vergütung am Einzelfall zu bestimmen.
Normenkette
ZPO §§ 829, 835, 850 c, 850 h Abs. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 07.02.2017; Aktenzeichen 9 Ca 2118/15) |
Tenor
- Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.000,00 € (pfändbare Bezüge des G. für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2017) zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten erster Instanz haben die Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger nehmen mit ihrer am 8. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Beklagte als Drittschuldnerin über eine Zahlung in Höhe von 23.800,00 € zuzüglich Zinsen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2014 (Az. 3 O 29/13, Kopie Bl. 9 ff. d. A.) gegen den Schuldner und Zeugen G. (im Folgenden: Schuldner) in Anspruch. Gleichzeitig verkündeten die Kläger dem Schuldner den Streit.
Die Beklagte ist als Maklerunternehmen im Immobilienbereich tätig. Am 17. Februar 2012 wurde die Beklagte errichtet (Urkundenrolle Nr. 123 des Notars Prof. Dr. ., E-Stadt, Bl. 234 ff. d. A.). Die Firma wurde am 14. März 2012 in das Handelsregister (AG Mainz, HRB 0000, Bl. 231 d. A.) eingetragen. Firmenräume befinden sich unter der Anschrift E-Straße, E-Stadt. Die Beklagte verfügt über eine Maklerzulassung.
Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Beklagten stellte den am 24. November 1952 geborenen Schuldner zum 1. Oktober 2012 als "Immobilienberater" und ersten Mitarbeiter ein.
Dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Schuldner liegt ein Teilzeitarbeitsvertrag mit Datum vom 20. September 2012 zugrunde, der auszugsweise lautet:
"§ 1 Einstellung und Aufgaben
Der Mitarbeiter wird bei der Firma ab dem 01.10.12 in Teilzeit als Berater tätig. Der Mitarbeiter ist nach näherer Weisung der Geschäftsführung auch zur Leistung anderer zumutbarer Arbeit auch an einem anderen Arbeitsort verpflichtet. Der jeweilige Einsatz erfolgt durch die Betriebsleitung nach betrieblichen Belangen. Das Recht der Firma, dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine langjährige Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt.
(...)
§ 3 Arbeitszeit
"Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden in der Woche ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit gemäß der Vorgaben des Einsatzplanes. Es wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Die Firma ist berechtigt, nach billigem Ermessen eine Änderung der Dienstzeiteinteilung vorzunehmen.
Im Falle der Erforderlichkeit verpflichtet sich der Mitarbeiter, auf Anordnung der Firma auch über die betriebsübliche Zeit hinaus zu arbeiten."
Der folgende Absatz, der lautet: "Über die täglichen Arbeitszeiten führt der Mitarbeiter Aufzeichnungen, diese sind der Firma monatlich vorzulegen", ist gestrichen.
§ 4 (...)
"Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Gehalt von 1.100,00 € brutto. Die Vergütung ist jeweils bis zum 5. eines Folgemonats",
sodann gestrichen: "bargeldlos", "zu zahlen."
Sodann ist der folgende Satz: "Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Konto zu unterhalten und der Firma die Kontodaten mitzuteilen", gestrichen.
"§ 5 Urlaub
Der Mitarbeiter erhält 30 Arbeitstage Urlaub. Bei der Berechnung der Urlaubstage wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Eine Reduzierung der Wochenarbeitstage führt zu einer Verringerung des Erholungsurlaubes. Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung wird die Zahl der Urlaubstage in dem Verhältnis gemindert, in dem die Arbeitstage des Vollzeitbeschäftigten zu dem des Teilzeitbeschäftigten stehen.
Vollzeitbeschäftigung entspricht derzeit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.
(...)".
Die handschriftlich vom Schuldner unterzeichnete Anlage zum Arbeitsvertrag lautet:
"Tätigkeitsbereich:
- alle Werbemaßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt des "one face to the customer"-Prinzips
- Verteil...