Entscheidungsstichwort (Thema)
Schichtplan. Tarifvertrag, falscher. Überstunden. Unterlagen, Überlassung von. Inhalt des Arbeitsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Die Übersendung eines Tarifvertrages zwecks Information über die künftige Vertragsgestaltung bei einem Betriebsübernehmer stellt ein Angebot des Arbeitgebers dar, das zur Frage hat, dass Leistungen, die im überlassenen aber nicht mehr aktuellen Tarifwerk enthalten sind, Vertragsinhalt werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 305c, 611
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1458/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2004 – AZ: 1 Ca 1458/04 – wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 85,19 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Februar 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für März 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für April 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Mai 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Juni 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Juli 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für August 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für September 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Oktober 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für November 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2004 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Dezember 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2005 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Januar 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2005 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für Februar 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2005 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 176,46 EUR brutto (1-Mann-Fahrerzulage für März 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2004 – AZ: 1 Ca 1458/04 – insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an den Kläger
400,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004,
400,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2004,
400,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2004,
400,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2004,
zu zahlen.
Die Kosten, die der Beklagte zu 1) entstanden sind, hat der Kläger zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens im Übrigen haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 2) zu 1/10 zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, der bei der Fa. Z. als Busfahrer beschäftigt war, hat nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zum 15.02.2004 am 16.02.2004 bei der Beklagten, künftig X. genannt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.12.2003/30.01.2004 die Arbeit aufgenommen.
Die bei der Beklagten bereits beschäftigten Arbeitnehmer erhalten seit jeher eine monatliche Zulage i. H. von 400,– EUR brutto, die dem Kläger und seinen Kollegen, die von Z. zur Beklagten wechseln sollten, nicht angeboten und Vertragsi...