Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB. Vertragsauslegung. Unklarheitenregelung
Leitsatz (redaktionell)
Ergibt die Auslegung einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung mehrere Möglichkeiten, ohne dass eine Auslegungsmöglichkeit den klaren rechtlichen Vorrang verdient, geht diese Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305c
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 31.01.2007; Aktenzeichen 4 Ca 719/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2007, Az.: 4 Ca 719/06, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.228,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche des Klägers im Zeitraum September 2005 bis Februar 2006. Der Kläger war bei der Beklagten als Vermittler von Finanzdienstleistungen beschäftigt. Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrte er die Zahlung von jeweils 2.500,– EUR monatlich für den genannten Zeitraum abzüglich von erhaltenen Provisionen in Höhe von 1.700,– EUR, insgesamt also 13.300,– EUR nebst Zinsen. Grundlage des klägerischen Begehrens ist ein Zusatzvertrag vom 05.08.2005 „Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung” gleichen Datums. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, weist der genannte Zusatzvertrag folgende Bestimmung auf:
„III. Der vorgenannte Mitarbeiter erhält eine linearisierte Grundvergütung von 2.500,– EUR. Diese wird zum 15. eines jeden Monats auf dem Mitarbeiterkonto gutgeschrieben. Laufende Provisionseinnahmen des Mitarbeiters werden von der linearisierten Grundvergütung abgezogen. Auf Grund der ausreichend zur Verfügung gestellten Neukundentermine wird eine Mindestproduktion von 150.000,– Euro Anlagesumme als Grundlage dieses Vertrages vorausgesetzt.”
In der Berufungsverhandlung vom 23.08.2007 hat der Geschäftsführer der Beklagten auf Befragen des Gerichts erklärt, dass die im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Verträge in dieser Form auch mit anderen Mitarbeitern abgeschlossen werden, vorbehaltlich der Angaben zur Höhe evtl. zu zahlender Grundvergütungen oder ähnlichem.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007, Az.: 4 Ca 719/06 (Bl. 118 ff. d. A.). Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht die Beklagte mit dem genannten Urteil verurteilt, an den Kläger 13.300,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2006 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, eine Auslegung der Ziffer III des genannten Zusatzvertrages ergäbe, dass die dort genannte linearisierte Grundvergütung nicht lediglich ein Provisionsvorschuss sei. Hierfür sprächen Wortlaut, Systematik und Interessenlage der Parteien. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.
Gegen dieses, ihr am 01.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 02.05.2007 begründet.
Die Beklagte hält die Auslegung von Ziffer III der Zusatzvereinbarung nach Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 02.05.2007 (Bl. 176 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, für unzutreffend. Ausweislich von Ziffer III der Zusatzvereinbarung stehe die linearisierte Grundvergütung unter der Bedingung einer Verrechnungsabrede, die sich aus Satz 3 und Satz 4 von Ziffer III der Zusatzvereinbarung ergäbe. Da sich die entsprechende Bestimmung allein in der Regelung dieser Vergütung selbst finde, spräche die Systematik der Regelung dafür, dass die Grundvergütung, mit der lediglich die Wartezeit bis zum Eingang der Provisionen habe überbrückt werden sollen, unter dem Vorbehalt einer Einwerbung eines bestimmten Anlagenvolumens habe stehen sollen. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass dann, wenn die Vereinbarung für den gesamten Vertrag Geltung beanspruchen sollte, dieser insgesamt in Wegfall geraten wäre, wenn die Voraussetzung einer vermittelten Anlagesumme von 150.000,– EUR nicht erreicht würde. Da die Anlagesumme – unstreitig – nicht erreicht worden sei, würde dann ein Vergütungsanspruch bereits deshalb entfallen. Richtigerweise handele es sich vielmehr um eine Vorschussbestimmung, die besage, dass ab einem vermittelten Anlagenvolumen von EUR 150.000,– ein angemessener Vorschuss in Höhe von 2.500,– EUR gezahlt werde. Hierfür spreche auch die Formulierung, dass laufende Provisionseinnahmen des Mitarbeiters von der linearisierten Grundvergütung abgezogen würde. Auch die...