Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen. Auseinandersetzung. Berufungsbegründung. Anforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufungsbegründung hat sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils hinreichend auseinanderzusetzen. Eine bloße Beschränkung auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages, ohne dass aufgezeigt wird, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei soll, reicht nicht aus.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 12.12.2012; Aktenzeichen 4 Ca 841/12) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2012 - 4 Ca 841/12 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche.
Die Klägerin nahm beim Beklagten, der einen Tankstellen-/Kfz-Meisterbetrieb führt, am 01. August 2011 eine Tätigkeit als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten auf. Zwischen den Parteien war für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 666,-- EUR pro Monat vereinbart.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. März 2012 (Bl. 9 - 11 d. A.), dem Beklagten am 10. März 2012 zugegangen, erklärte die Klägerin die "außerordentliche fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses" mit der Begründung, dass sich Ende Februar 2012 herausgestellt habe, dass der Beklagte laut Auskunft der IHK T. über keine Ausbildungsberechtigung/-eignung verfüge, ein Ausbildungsvertrag bislang dort auch nicht vorgelegt und sie bei der IHK nicht als Auszubildende eingetragen worden sei. Gleichzeitig machte sie unter Zugrundelegung einer Stundenvergütung in Höhe von 6,-- EUR für eine Aushilfskraft Vergütungsansprüche für die Mehrstunden geltend, die sie während ihrer Beschäftigungszeit bei vier Arbeitstagen in der Woche über sechs Stunden am Tag (montags Berufsschule, dienstags bis freitags sechs Stunden pro Tag) hinaus geleistet habe. Der Beklagte meldete die Klägerin bereits zum 05. März 2012 ab und zahlte die vereinbarte Ausbildungsvergütung (666,-- EUR monatlich im ersten Ausbildungsjahr) auch nur bis zu diesem Tag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2012 (Bl. 17, 18 d.A.) verlangte die Klägerin vom Beklagten die Nachzahlung der restlichen Vergütung für März 2012 bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und zusätzliche Vergütung der aufgelisteten 339 Überstunden in Höhe von 2.034,-- EUR brutto (für August 2011 26 Stunden, für September 2011 32 Stunden, für Oktober 2011 53 Stunden, für November 2011 59 Stunden plus 6 Stunden für den Feiertag am 1. November 2011, für Dezember 2011 51 Stunden, für Januar 2012 100 Stunden und für Februar 2012 12 Stunden = 339 Stunden x 6,-- EUR)
Mit ihrer am 21. Juni 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die zusätzliche Vergütung der von ihr vorgerichtlich geltend gemachten 339 Mehrstunden in Höhe von 2.034,-- EUR brutto und restliche Ausbildungsvergütung für März 2012 in Höhe von 133,20 EUR brutto.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei verpflichtet, die von ihr geltend gemachten 339 Mehrstunden, die sie bei einem Schultag in der Woche (montags) über die von ihr dienstags bis freitags geschuldeten sechs Stunden am Tag hinaus geleistet habe, gesondert zu vergüten. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien wegen der von Beginn an fehlenden Ausbildereignung des Beklagten nicht einmal ein wirksamer Ausbildungsvertrag zustande gekommen sei, könne sie in Bezug auf die geltend gemachten Überstunden für ihre Aushilfstätigkeiten an der Kasse zumindest den hierfür üblichen Aushilfslohn von 6,-- EUR brutto pro Stunde verlangen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.167,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2012 zu zahlen,den Beklagten zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Leistungsbeurteilung zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, gemäß dem geltenden Tarifvertrag sei als Ausbildungszeit "8 Stunden täglich, somit 41 Stunden wöchentlich" vereinbart worden. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten Stunden erbracht, die entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet worden seien. Die zuständige Industrie- und Handelskammer habe ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Lehrlingsausbildung in Aussicht gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass sämtliche Formalien erfüllt und auf den Weg gebracht worden seien. Tatsächlich habe auch er durch Zufall erfahren müssen, dass die Anmeldung des Berufsausbildungsvertrages bei der Industrie- und Handelskammer wohl niemals angekommen sei. Der Grund, weshalb die Klägerin das Ausbildungsverhältnis beendet habe, sei ein anderer. Die Klägerin habe selbst zu keinem Zeitpunkt Berichtshefte geführt. Sie habe ...