Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergabe von Entgelterhöhungen während der Altersteilzeit. Unbegründete Differenzlohnklage bei Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Blockmodell der Altersteilzeit richtet sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase spiegelbildlich nach der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung. Demzufolge nimmt der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase grundsätzlich weder an Lohnerhöhungen noch an Lohnkürzungen teil, die die aktive Beschäftigten betreffen.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den im Blockmodell geltenden Grundsätzen eine weitergehende Teilhabe an Lohnerhöhungen, richten sich die entsprechenden Voraussetzungen ausschließlich nach dieser Vereinbarung.
3. Eine Minderung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung wegen nicht erfolgter Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhung wirkt sich auf Rentenansprüche sämtlicher AT-Beschäftigter gleichermaßen nachteilig aus. Etwas anderes ist auch nicht im Hinblick auf die Zusatzleistung für solche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Gehaltsbestandteile anzunehmen, da diese Leistungen erst mit Eintritt in das Rentenalter tatsächlich verbindlich feststehen und bis dahin Entgeltschwankungen unterliegen.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 23.09.2015; Aktenzeichen 11 Ca 3979/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.09.2015, Az.: 11 Ca 3979/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Weitergabe von Entgelterhöhungen während der Altersteilzeit von den Beklagten verlangen kann.
Der Kläger war von 1977 bis 2015 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Der Kläger wurde bei der Beklagten zu 1 als sogenannter außertariflich Beschäftigter (AT-Beschäftigter) geführt. Am 02.11.2005 schlossen die Parteien einen “Altersteilzeitarbeitsvertrag„. Danach war der Kläger vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2015 in Altersteilzeit tätig. Dabei haben die Beklagte zu 1 und der Kläger vereinbart, dass die Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell erbracht werden soll. Demzufolge diente die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2012 als sogenannte Aktivphase, d. h. der Kläger war im Durchschnitt der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in Vollzeit tätig. Für die Phase vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2015 wurde der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase). Gemäß § 4 des Altersteilzeitvertrages erhielt der Kläger in beiden Phasen der Altersteilzeit jeweils die Hälfte der ihm zustehenden Jahresabschlussvergütung. Weiterhin heißt es in § 4 des Altersteilzeitvertrages, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen wird:
“Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Altersteilzeit an der allgemeinen persönlichen Entgeltentwicklung teil.„
Auf den Kläger findet die bei der Beklagten abgeschlossene Pensionsordnung vom 30.04.1996 Anwendung. Die Pensionsordnung 1996 sieht unter § 4 vor, dass je 100,00 DM oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) ein Zusatzbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1,00 DM pro Jahr der Betriebszugehörigkeit gezahlt wird.
In der Vergangenheit wurden gegenüber AT-Beschäftigten erfolgte Gehaltserhöhungen an den Kläger auch in der Freistellungsphase weitergegeben. Zum Oktober 2013 wurde das tarifliche Entgelt um 3,4 % erhöht. Eine Erhöhung der Bezüge der AT-Beschäftigten erfolgte jedoch nicht. Die Bezüge des Klägers wurden zum Oktober 2013 gleichfalls nicht erhöht. Demzufolge bezog der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.530,00 EUR bzw. aufgrund der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung in Höhe von 3.265,00 € brutto.
Am 11.12.2013 schlossen die Beklagte zu 1 und der Betriebsrat der Beklagten zu 1 einen Sozialplan ab. Gemäß Ziffer VI dieses Sozialplans ist vorgesehen, dass die Arbeitszeit von Tarifmitarbeitern auf 30,5 Stunden pro Woche abgesenkt wird. Außertarifliche Mitarbeiter werden gemäß Ziffer VI Abs. 4 ausdrücklich von der Regelung der Arbeitszeitreduktion ausgenommen, wegen des “zur erwartenden Verzichts auf die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen„.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Differenzbetrages wegen der nicht erfolgten Weitergabe der Tariflohnerhöhung. In der Vergangenheit seien tarifliche Lohnerhöhungen stets an AT-Mitarbeiter weitergegeben worden. Dementsprechend habe er auch während der Altersteilzeit an entsprechenden Lohnerhöhungen partizipiert. Dass die Lohnerhöhung im Jahr 2013 nicht weitergegeben worden sei, sei ausdrücklich auf den zwischen den Betriebspartnern bei der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Sozialplan zurückzuführen. Die dortige Ausnahme der AT-Beschäftigten sei jedenfalls ihm gegenüber unwirksam, weil er auf das Ergebnis der Verhandlungen zum Sozialtarifvertrag keinen...