Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Betriebsfortführung. GmbH-Geschäftsführer. Insolvenz. Mitwirkungspflicht. Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
Ein GmbH-Geschäftsführer mutiert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters, wenn er seine Arbeitskraft bei einer Betriebsfortführung zur Verfügung stellt.
Normenkette
GmbH-G § 35; InsO §§ 80, 97 Abs. 2; KSchG §§ 1, 14 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1509/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. November 2007, Az.: 2 Ca 1509/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der Kläger (geb. am 16.05.1967) ist Metzgermeister. Er ist seit August 2004 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Metzgerei A. GmbH, über deren Vermögen das Amtsgericht Neustadt am 01.12.2006 das Insolvenzverfahren (1 IN 93/06) eröffnet hat. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH ernannt worden. Am 04.10.2007 hat das Amtsgericht Neustadt (1 IN 91/07) das Insolvenzverfahren über das (Privat-)Vermögen des Klägers eröffnet und Herrn Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter ernannt.
Der Beklagte führte die Metzgerei nach Insolvenzeröffnung fort und beschäftigte den Kläger ab dem 01.12.2006 als Betriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung von EUR 2.088,29 brutto. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Parteien nicht. In der Metzgerei wurden, was zweitinstanzlich unstreitig ist, nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte hat die Metzgerei am 01.11.2007 verkauft und am 02.11.2007 gegenüber dem Amtsgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Mit Schreiben vom 25.07.2007 (Bl. 4 d. A.) kündigte der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2007 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung noch vorhandener Urlaubsansprüche frei. Der Kläger war vom 09.07. bis zum 29.09.2007 arbeitsunfähig erkrankt.
Mit seiner am 02.08.2007 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung des „Arbeitsverhältnisses”. Außerdem machte er mit Klageerweiterung vom 11.09.2007 Urlaubsabgeltungsansprüche für 9 Tage aus 2006 und 24 Tage aus 2007 (pro Urlaubstag EUR 80,32 brutto) geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 25.07.2007 zum 31.08.2007 nicht beendet worden ist, sondern über den 01.09.2007 hinaus zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 2.650,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes hieraus seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 28.11.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, weil in der Metzgerei nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2006 seien verfallen, Urlaubsansprüche aus 2007 seien durch die unwiderrufliche Freistellung ab dem 25.07.2007 erloschen. Hinzu komme, dass am 04.10.2007 das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers eröffnet worden sei, so dass er keine Zahlung an sich selbst verlangen könne. Etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche seien der Insolvenzmasse zuzurechnen. Der Kläger habe nicht darlegt, in welchem Umfang der Urlaubsabgeltungsanspruch unpfändbar sei. Nur insoweit hätte er Zahlung an sich selbst verlangen können. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 9 des Urteils (= Bl. 53-56 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem das Urteil am 26.02.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.03.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 08.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei ab Insolvenzeröffnung am 01.12.2006 Arbeitnehmer des Beklagten gewesen. Das Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis abgewickelt worden. So habe der Beklagte – unstreitig – Verdienstabrechnungen erstellt, Sozialversicherungsbeiträge entrichtet und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet. Es sei nicht unzulässig, dass der Insolvenzverwalter mit dem früheren Geschäftführer und Alleingesellschafter ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet. Der Beklagte habe mit ihm einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er sei ihm gegenüber im fortgeführten Betrieb weisungsbefugt gewesen und habe von seinem Recht auch Gebrauch gemacht. Er habe sich vom Beklag...