Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltsrückforderung. Rückforderung von Gehalt
Leitsatz (redaktionell)
Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht. Dies umfasst auch das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistungen.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 11.04.2007; Aktenzeichen 4 Ca 855/06) |
ArbG Trier (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen 4 Ca 855/06) |
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 Ca 855/06 und das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.04.2007, Az.: 4 Ca 855/06, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 197.123,43 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen sowie darüber, ob dem Beklagte noch Restvergütungsansprüche für die Monate November und Dezember 2003 in Höhe von 15.654.20 EUR netto nebst Zinsen zustehen. Ferner ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme von Lohnsteuern für dessen Gehalt im Jahre 2003 freizustellen.
Die Klägerin betreibt ein Kurhotel auf der Grundlage ganzheitlicher klassischer Naturheilverfahren. Der Beklagte war vom 16.02.1993 bis zum 31.12.2003 als medizinischer Leiter des Hotels beschäftigt. Daneben war er zusammen mit der seinerzeitigen Geschäftsführerin zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Klägerin. Basis der Geschäftstätigkeit der Klägerin waren Gesellschafterdarlehen in Höhe von je 300.000,00 DM bei 10,5%iger Verzinsung durch die Gesellschafter. Zur Finanzierung des auf ihn entfallenden Darlehensanteils erhielt der Beklagte ab einschließlich April 1993 zunächst kein Gehalt. Im Januar und Februar 1998 vereinbarten die Parteien, dass dem Beklagten ab Februar 1998 ein Gehalt von 10.000,00 DM sowie rückständiger Lohn für den vorgenannten Zeitraum in monatlichen Raten bezahlt wird. Der Beklagte erhielt deshalb seit 1998 neben dem laufenden noch rückständiges Gehalt nebst einer hierauf entfallenden Verzinsung ausgezahlt. Ein von den Parteien allerdings nicht unterzeichneter „Besserungsschein” (Bl. 252 d.A.) sieht insoweit vor, dass die rückständigen Gehaltsbeträge einer Verzinsung von 6% unterliegen sollten. Unter Zugrundelegung des genannten Zinssatzes wären die rückständigen Gehälter nebst Zinsen im September/Oktober 2001 ausgeglichen gewesen. Die Klägerin zahlte gleichwohl an den Beklagten neben dem Gehalt als ausstehende Gehälter auch im November und Dezember 2001 jeweils 20.500,00 DM sowie von Januar 2002 bis Oktober 2003 10.481,48 EUR bzw. 10.482,00 EUR.
Der Beklagte war mit der Höhe der ihm zufließenden Vergütung unzufrieden. Zwischen den Parteien bzw. auch dem Ehemann der seinerzeitigen Geschäftsführerin der Klägerin einerseits und dem Beklagten andererseits fanden deshalb wiederholt Gespräche statt, wobei der Beklagte jeweils eine Gehaltsvorstellung von 50.000,00 DM monatlich formulierte. Am 21.02.2003 kam es zu einem Gespräch, an welchem der Beklagte nebst seiner Ehefrau sowie die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten, die Zeugin A. und deren Ehemann teilnahmen. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Gesprächsgegenstand war aber erneut die Frage der Höhe der Vergütung des Beklagten. Zur Vorbereitung dieses Gesprächs erstellte der Buchhalter der Klägerin eine mit „Brutto-Gehalt in DM” überschriebene Aufstellung (Bl. 63 d.A.), in welcher u.a. die Überschrift „Zinsen Lohn 10,5%” enthalten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 63 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung des nach ihrer Ansicht überzahlten Gehalts nebst Zinsen für den Zeitraum 01.03.1998 bis einschließlich Oktober 2003 abzüglich einer vom Finanzamt erhaltenen Erstattung nebst Zinsen im Zeitraum 21.06.2005 bis 31.12.2005. Der Beklagte seinerseits macht im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Zahlung weiteren Gehalts für die Monate November und Dezember 2003 auf der Grundlage der zuletzt erhaltenen monatlichen Gesamtzahlungen nebst Zinsen sowie einen Anspruch auf Freistellung von Lohnsteuern für sein im Jahre 2003 erhaltenes bzw. mit der Widerklage geltend gemachten Gehalts geltend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 Ca 855/06 (Bl. 410 ff. d.A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt,
- an den Beklagten 15.654,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.0...