Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachkenntnisse zur Erbringung selbständiger Leistungen für Höhergruppierung. Darlegungslast des Arbeitnehmers für erbrachte Leistungen über Grundtätigkeit. Keine Eingruppierung eines kommunalen Vollstreckungsbeamten in die Entgeltgruppen 9 und 9a
Leitsatz (redaktionell)
Die Höhergruppierung der Tätigkeit eines kommunalen Vollstreckungsbeamten scheitert schon daran, dass dieser die Ausbildungs- und Prüfungspflicht des § 2 BezTV nicht erfüllt.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2; KuRVO; TVöD (VKA) § 12; BezTV § 2; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 16.01.2020; Aktenzeichen 5 Ca 874/18) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu vergüten.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, sich hieraus ergebende Differenzvergütungsansprüche und deren Verzinsung.
Der 1969 geborene Kläger war nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 1. April 1990 bis zum 31. März 2002 Soldat auf Zeit für 12 Jahre bei der Bundeswehr, wo er die Laufbahn zum Unteroffizier und Oberfeldwebel absolvierte. Sein Einsatz als Feldjäger Unteroffizier betraf die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben und den Einsatz im militärischen Ordnungs- und Verkehrsdienst, welches Objektschutz, Sicherung von Geldtransporten, Absicherung von militärischen Veranstaltungen etc. abdeckte. Auch in seiner weiteren Laufbahn war er als Oberfeldwebel im unmittelbaren Personenschutz tätig. Hinsichtlich seiner damaligen Aufgaben wird auf das Dienstzeugnis vom 13. März 2002 (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen.
Seit dem 1. April 2002 ist der Kläger bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund des Arbeitsvertrags vom 18. Februar 2002 (Bl. 17 f. d. A.) der BAT und die an dessen Stelle tretenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 6 des Arbeitsvertrags wurde der Beginn der Beschäftigungszeit auf den 1. April 2002, der Beginn der Dienstzeit auf den 1. April 1990 festgesetzt.
Der Kläger wurde zunächst im Vollstreckungsdienst eingesetzt und mit Wirkung zum 18. Oktober 2002 als Vollstreckungsbeamter der Beklagten bestellt. Seine Eingruppierung erfolgte zunächst in BAT VII.
Am 24. Mai 2005 absolvierte der Kläger die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst mit der Gesamtnote "ausreichend". Er wurde daraufhin als Angestellter im Vollstreckungsdienst weiterbeschäftigt. Es wurde eine Stellenbeschreibung vom 5. Dezember 2005 angefertigt, wegen deren Inhalts auf Bl. 98 ff. d. A. Bezug genommen wird. Entsprechend des Änderungsvertrags vom 12. Dezember 2005 (Bl. 19 d. A.) wurde die Tätigkeit des Klägers ab dem 1. Januar 2006 nach Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet.
Im Jahr 2012 wurde der Kläger zum Leiter der Vollstreckungsstelle ernannt. Ihm wurde die Weisungsbefugnis über zwei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 übertragen. Es wurde eine Stellenbeschreibung mit Datum vom 27. November 2012 erstellt, wegen deren Inhalts auf Bl. 20 ff. d. A. Bezug genommen wird. Diese ist gegliedert in die Arbeitsvorgänge
- Mahnwesen 10 %
- Vollstreckungswesen 80 % und
- Stellvertretende Kassenleitung (Abwesenheitsvertretung), Allgemeine Kassentätigkeiten 10 %.
Als "besondere Anforderungen des Arbeitsplatzes" werden "gründliche und vielseitige Fach- und Rechtskenntnisse; hohe Flexibilität; starke Belastbarkeit und Souveränität in schwierigen Schuldnergesprächen; Einfühlungsvermögen und Sozialkompetenz und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein" genannt.
Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2013 (Bl. 24 d. A.) wurde der Kläger sodann in En...