Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung, Lebensmittelkontrolleur
Leitsatz (redaktionell)
Für die Eingruppierung eines Lebensmittelkontrolleurs sind die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst maßgebend, da es spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale für Lebensmittelkontrolleure nicht gibt und insbesondere auch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Gesundheitsaufseher nicht anwendbar sind.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 11 Ca 553/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom30.10.2003 – 11 Ca 553/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 10.04.1950 geborene Kläger war in der Zeit vom 23.02.1983 bis zum 31.12.1994 Regierungsangestellte bei der C. C-Stadt, Abteilung Lebensmittelüberwachung. Seit dem 01.01.1995 ist der Kreisangestellte bei der Beklagten – C-Stadt – in der Abteilung Lebensmittelüberwachung. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein Arbeitsvertrag ohne Datum, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 21, 22 der Akte Bezug genommen wird, aus dem Jahre 1995, der unter anderem die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen Fassung vorsieht. In § 4 des Arbeitsvertrages ist festgehalten, dass der Angestellte nach Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT vergütet wird (§ 22 Abs. 3 BAT). In der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 22.02.1983 hat der Kläger eine Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur absolviert. Seit seiner Einstellung ist er in der Abteilung Lebensmittelüberwachung tätig. Die Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers ergeben sich aus der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung vom 29.10.1999, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 25 bis 30 der Akte Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 25.08.1999, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 23, 24 der Akte Bezug genommen wird, beantragte der Kläger Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Dieser Antrag wurde von dem Beklagten abgelehnt. Mit seiner am 24.03.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT seit dem 25.08.1999.
Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der derzeitigen und der erstrebten Vergütung des Klägers beträgt nach Darstellung des Klägers 271,84 EUR brutto.
Die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen sind in der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16.06.1977 geregelt gewesen bis zum in Kraft treten der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 10.08.2001, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 50 bis 58 der Akte Bezug genommen wird.
Nach der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung vom 29.10.1999, hinsichtlich deren Inhalt im Übrigen auf Blatt 27 bis 30 der Akte Bezug genommen wird, hat der Kläger folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Durchführung von Betriebskontrollen Zeitanteil 51 %
Selbstständige Entscheidung über zu treffende Sofortmaßnahmen
Selbstständige und eigenverantwortliche Anfertigung von sachverständigen Stellungnahmen zu Konzessionsanträgen im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Zeitanteil 17 %
Selbstständige Fertigung von gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen von Bauvoranfragen und Baugenehmigungsverfahren
Zeitanteil 4 %
Überprüfung von Erzeugnissen hinsichtlich einer Abweichung von der Norm, Bearbeitung und Beurteilung von Verbraucherbeschwerden
Selbstständige Entscheidung über Verwarnungen ohne oder mit Verwarnungsgeld bis zu einer Höhe von 75,00 DM
Anfertigung von Kontrollberichten und Niederschriften im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten einschließlich sachlicher und rechtlicher Beurteilung Zeitanteil 8 %
Eingehende Beratung von Betriebsinhabern, Architekten, Einrichtungsfirmen, Lüftungsfirmen bei Umbau, Neubau und Neueinrichtungen von Produktions-, Behandlungs- und Verkaufsstätten
Zeitanteil 3 %
- Entnahme von Proben Zeitanteil 9 %
Auswertung der Untersuchungsergebnisse von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen mit selbstständiger Entscheidung über die weiteren Maßnahmen
Selbstständige Entscheidung über die Einleitung von OWiG- und Strafverfahren anlässlich von Betriebskontrollen und beanstandeten Produkten
Sachverständige Stellungnahmen im Rahmen von OWiG- und Strafverfahren
Gegengutachten von Lebensmittelproben auswerten usw.
Zeitanteil 8 %
Der Kläger muss bei seiner Arbeit eine Vielzahl lebensmittelrechtlicher eichrechtlicher und futtermittelrechtlicher Bestimmungen kennen und anwenden sowie EU-Richtlinien und Lebensmittelleitsätze beachten. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 29.07.2003, Blatt 125 bis 129 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe...