Entscheidungsstichwort (Thema)

Oberarzt. Verantwortung, medizinische. Eingruppierung eines Facharztes

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein durch die Bezeichnung eines Facharztes als „Funktionsoberarzt” wird nicht die medizinische Verantwortung ausdrücklich übertragen, wie für die Eingruppierung als „Oberarzt” erforderlich.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1554/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen 4 AZR 836/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.10.2007 – 1 Ca 1554/07 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

für die 1. Instanz auf EUR 14.400,00 und

für das Berufungsverfahren auf EUR 13.200,00.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger sein Entgelt nach der Entgeltgruppe II oder nach der Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA zu beanspruchen hat. Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der (von der Beklagten betriebenen) Stadtklinik A. ist der Dr. F. St.. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 02.04.2002 (Bl. 208 d.A.) arbeitet der Kläger dort seit dem 01.04.2002 als Arzt (Facharzt). Zur Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie gehört die psychiatrische Institutsambulanz (folgend: P.I.A.). Auf einem Briefbogen der Krankenhausverwaltung/Personalabteilung des Städtischen Krankenhauses teilte der (seinerzeitige) Verwaltungsdirektor M. dem Kläger mit dem Schreiben vom 30.04.2003 (Bl. 33 d.A.) u.a. mit:

„… Mit Wirkung vom 01.05.2003 wird ihnen die psychiatrische Institutsambulanz als Funktionsoberarzt unterstellt. Eine Änderung Ihrer Eingruppierung ergibt sich hierdurch nicht.

…”.

Über die Stelle des Klägers verhält sich die aus Bl. 20 bis 23 d.A. ersichtliche Stellenbeschreibung vom 30.01.2007, die von dem Chefarzt Dr. St. unterzeichnet ist. Der Kläger hat sich unterschriftlich mit den Inhalten der Stellenbeschreibung einverstanden erklärt. In der Stellenbeschreibung, auf die verweisen wird, heißt es u.a.:

Bei

„… 1. Stellenidentifikation

1.4 Nachgeordnete Stellen

disziplinarisch:

keine

organisatorisch:

alle Mitarbeiter der psychiatrischen Institutsambulanz

fachlich:

dto.

4. Aufgaben und Verantwortungsbereich

Das Aufgabengebiet … beinhaltet:

4.1 Auf den Patienten bezogen:

  • ▪ Durchführung der medizinischen Versorgung (Diagnostik und Therapie) der P.I.A.-Patienten

  • ▪ Verantwortlicher Ansprechpartner der Patienten und der Angehörigen in der P.I.A. in medizinischen und individuellen Belangen

4.3 Auf die Mitarbeiter der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie bezogen:

  • ▪ Führung der fachlich-organisatorisch unterstellten Mitarbeiter in der P.I.A.

6. Befugnisse des Funktionsoberarztes der P.I.A. …

Keine

…”.

Assistenzärzte, die in der P.I.A. zum Einsatz kommen, leitet der Kläger (auch) fachlich an. Als ihm (fachlich-organisatorisch) unterstellte Mitarbeiter der P.I.A. nennt der Kläger (weiter):

  • die Arzthelferin M. A. sowie
  • die Suchtherapeuten
  • G. M. und
  • E. B.-W..

Gemäß Schreiben des Krankenhausdezernenten B. vom 28.02.2007 (Bl. 11 d.A.) leitete die Beklagte den Kläger „als Facharzt in die Entgeltgruppe II, Stufe 2 TV-Ärzte/VKA über”.

Der Kläger behauptet, dass der Praxisalltag des Klägers in der P. der Aussage in Punkt 6. der Stellenbeschreibung (= „Befugnisse …: keine”) diametral zuwider laufe. Der Kläger nimmt für sich in Anspruch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III in Verbindung mit der Protokollerklärung zu c) des § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, wonach Oberarzt derjenige Arzt ist,

dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Die Beklagte sieht den Kläger nicht als Oberarzt in diesem tariflichen Sinne an. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse beansprucht der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.07.2007 die Zahlung von 13.200,00 EUR brutto (nebst Zinsen) als Unterschiedsbetrag der Vergütungen (Entgelte) nach Entgeltgruppe III und Entgeltgruppe II des § 16 TV-Ärzte/VKA.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 – 1 Ca 1554/07 – (dort S. 2 bis 9 = Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das der Klage im genannten Umfang (EUR 13.200,00 brutto nebst Zinsen) stattgebende Urteil vom 25.10.2007 – 1 Ca 1554/07 – zugestellt am 26.11.2007 – hat die Beklagte am 13.12.2007 Berufung eingelegt. Mit dem Schriftsatz vom 22.02.2008 hat die Beklagte am 22.02.2008 (– innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. Beschluss vom 17.01.2008, Bl. 150 d.A. –) ihre Berufung begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2008 (Bl....

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