Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Dachdecker-Fachhelfers nach dem RTV-Dachdeckerhandwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, der zwar die Gesellenprüfung nicht bestanden hat, aber seit mehr als 40 Jahren durchgehend im Dachdeckerhandwerk beschäftigt ist, erfüllt die für die Eingruppierung unter die Lohngruppen des RTV-Dachdeckerhandwerk erforderliche subjektive Voraussetzungen einer der bestandenen Gesellenprüfung gleichzusetzenden Qualifikation. Soweit er die Eingruppierung in eine Lohngruppe begehrt, die "besondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen" voraussetzt, hat er über die normalen Kenntnisse hinausgehende Kenntnisse im Sinne einer Verbreiterung oder einer Spezialisierung und Intensivierung seiner Kenntnisse darzulegen und ggfls. zu beweisen (hier: verneint).

 

Normenkette

RTV-Dachdeckerhandwerk §§ 20, 20 Abs. 3 Lohngruppe 6

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 06.10.2016; Aktenzeichen 3 Ca 802/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 - 3 Ca 802/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Vergütung im Zusammenhang mit seiner zutreffenden Eingruppierung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15. Dezember 2014 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 3 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Dachdecker-Fachhelfer beschäftigt. Nach § 1 Abs. 3 AV haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge für das Dachdecker-Handwerk gelten sollen. § 4 Abs. 1 AV, der teilweise handschriftliche Eintragungen enthält, lautet:

"§ 4 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält eine Gesamtvergütung brutto pro Stunde/ pro Monat, die sich wie folgt zusammensetzt:

a) Tariflohn/Tarifgehalt, der Lohn-/Gehaltsgruppe 2 Eur 14,38

Std.Lohn

Sonstiges: .........

Zuletzt erhält der Kläger einen Bruttostundenlohn von 17,00 Euro, der den im Streitzeitraum geltenden tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe 2 um ca. 2,00 Euro übersteigt. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Gesellenprüfung. Die Handwerksammer Trier hat ihm mit Bescheid vom 03. Juni 2015 (Bl. 6 f. d. A.) widerruflich die fachliche Eignung für die Ausbildung im Ausbilderberuf für die Ausbildung von zwei Lehrlingen im Betrieb der Beklagten zuerkannt und ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger zwar die Ausbildereignungsprüfung nicht abgelegt habe, aber aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung davon auszugehen sei, dass er fachlich in der Lage sei, die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Nachdem der Kläger einen Nachweis über eine nach seinen Angaben von 1970 bis 1973 absolvierte Ausbildung und einen erfolgreichen Abschluss gegenüber der Handwerkskammer nicht erbracht hat, wurde die Ausnahmegenehmigung zur Ausbildung für den Kläger widerrufen.

Der Kläger begehrt mit vorliegender, beim Arbeitsgericht Trier am 24. Juni 2016 eingereichten Zahlungsklage zuletzt für die Monate März bis Juni 2016 Differenzvergütung zur Lohngruppe 6 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 27. November 1990, zuletzt idF. vom 08. Oktober 2014 (Bl. 32 ff. d. A., im Folgenden: RTV Dachdeckerhandwerk).

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er verrichte seit Januar 2015 Tätigkeiten nach Lohngruppe 6 RTV (Vorarbeiter). Er verfüge über die erforderliche einer Gesellenprüfung gleichzusetzende Qualifikation, da er nach einer Lehre im Dachdeckerhandwerk von 1970 bis 1973 ohne Unterbrechung und damit deutlich mehr als die nach dem Tarifvertrag erforderlichen sechs Jahre im erlernten Beruf arbeite. Er sei von Januar bis Mai 2015 auf der Baustelle "H" eingesetzt gewesen und außer ihm habe niemand Kenntnisse über die Dacheindeckung mit Schiefer gehabt, auch der Geschäftsführer nicht, den er angelernt und der ihn als Vorarbeiter vorgestellt habe. Er habe die Mitarbeiter eingeteilt, die Arbeiten angewiesen, den Materialbedarf ermittelt, Lieferungen kontrolliert, sei Ansprechpartner für die Berufsgenossenschaft gewesen. Die zeitlich nachfolgenden Baustellen "Herzogenbuscherstraße 9 - 11" (Trier) im September 2015 und "Im S" (T) im Juni 2016 seien nach dem gleichen Muster und mit identischer Verantwortung abgelaufen (ZV H). Der Kläger hat die von ihm im einzelnen ermittelte Bruttolohndifferenz zwischen der begehrten Vergütung nach Lohngruppe 6 und der an ihn ausgekehrten Vergütung zuletzt für die Monate März bis Juni 2016 geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

die Beklagte zu verurteilen, 2.745,52 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Vorarbeiter nicht. Weder verfüge...

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