Entscheidungsstichwort (Thema)
Fleischabteilung. Kündigung. außerordentliche. Metzgermeister
Leitsatz (redaktionell)
Entnimmt ein Metzgermeister als SB-Ware verpacktes Fleisch aus der Verpackung und bietet das Fleisch als Frischware an, so stellt dies einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 4 Ca 1861/03) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom17.12.03 – Az.: 4 Ca 1861/03 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der seit Mai 1988 als Bereichsleiter Fleisch bei der Beklagten in der Filiale in C-Stadt-B. beschäftigte Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine außerordentliche Kündigung vom 16.06.2003 sowie eine hilfsweise ausgesprochene, ordentliche Kündigung vom 23.06.03 zum 31.12.2003. Der Kläger ist dreiundvierzig Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass ihr Verkaufsleiter G am 04.06.2003 anlässlich einer Prüfung verdorbene Ware in einer Verkaufstheke festgestellt und im Kühlhaus Ware mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) vorgefunden habe. Bei der verdorbenen Ware in der Frischfleischtheke handelte es sich fast ausschließlich um ursprünglich G-verpackte SB-Ware, die aus der G-Verpackung entnommen und als Frischware angeboten wurde. Bei einer weiteren Überprüfung der Mülltonne am 05.06.03 wurden Umverpackungen „Fleisch-G-” mit Kassenbons vom 03.06.2003 und einer Tageszeitung mit demselben Datum vorgefunden. Die Beklagte schließt daraus, dass die Umverpackungungen dieser im Einzelnen aufgeführten Waren am 03.06.2003 aufgepackt und das Fleisch als Frischfleisch angeboten wurde.
Bis Mitte Mai 2003 wurde in dem vom Kläger betreuten Markt ausschließlich Frischfleisch verkauft. In der Folge wurde die Frischfleischtheke verkleinert und durch eine Selbstbedienungstheke ersetzt. Die Selbstbedienungsfleischwaren wurden durch eine Firma G im Wesentlichen geliefert. In einer Dienstanweisung vom 31.03.2003 hatte die Beklagte grundsätzlich untersagt, Frischfleisch und Frischwurst aus G-Pack ausgepackt weiter in Verkehr zu bringen (vernichten). Von dieser Arbeitsanweisung will der Kläger keine Kenntnis erlangt haben. Unstreitig hat er für den 06.05.2003 keine Frischware bestellt. Nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er beachsichtigt, den Frischfleischbedarf aus der SB-Ware zu decken.
Der Kläger hält die außerordentliche wie auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Dass ihm bei der Umstellung des Betriebssystems ein Fehler unterlaufen sei, könne angesichts der langjährigen Beschäftigung und seiner sozialen Situation keinen Kündigungsgrund abgeben.
Er hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 16.06. zum 17.06. nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 16.06.2003 zum 17.06.2003, noch durch die fristgerechte Kündigung vom 23.06.2003 zum 31.12.2003 beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.
- Eie Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den seitherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 17.12.2003 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiter verfolgt.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat seine nach § 64, II c an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das erkennende Gericht schließt sich uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts an, sieht deshalb gem. § 69,II ArbGG von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:
1.
Das Arbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das an sich geeignet ist, einen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626, I BGB abzugeben.
Es ist unstreitig, dass der Kläger die als SB-Ware, mit einem Haltbarkeitsdatum versehene Ware der Verpackung entnommen und als Frischware angeboten hat. Der Kläger hat eingeräumt, dass er auch in Zukunft den Frischfleischbedarf aus der SB-Ware habe decken wollen. Dies stellt einen sch...