Entscheidungsstichwort (Thema)

Drohung. Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Drohung mit der in Aussichtstellung eines künftigen Übels liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung vorlegt aber zugleich erklärt, er selbst wolle das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

 

Normenkette

BGB § 123

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1598/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier (2 Ca 1598/04) vom 25.01.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung beendet wurde bzw. ob die Beklagte anlässlich dieser Aufhebung Schadensersatz zu leisten hat.

Seit 25.10.1982 war die Klägerin bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.917,80 Euro beschäftigt. Nachdem die Klägerin und ihre Arbeitskollegin, Frau K., mit einer EDV-Umstellung am 09.09.2004 befasst waren, begaben sie sich um 20.00 Uhr zum Geschäftsführer der Beklagten und teilten diesem mit, dass sie nunmehr nach Hause gingen, die Arbeiten jedoch nicht fertig gestellt seien. Der Inhalt des an dem Abend geführten Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Obwohl normaler Arbeitstag, erschien die Klägerin am 10.09.2004 nicht zur Arbeit. Der Geschäftsführer der Beklagten bestellte sie telefonisch in den Betrieb, dort unterzeichnete sie am Nachmittag eine Aufhebungsvereinbarung, dessen Inhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 21.09.2004 die Erklärung über die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Anwaltsschriftsatz angefochten.

Sie hat vorgetragen, der Geschäftsführer sei offenbar verärgert gewesen darüber, dass sie und ihre Kollegin Feierabend hätten machen wollen. Er habe ihr und ihrer Kollegin daher mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Dies habe sie als fristlose Kündigung aufgefasst, auch wenn der Geschäftsführer hinzugefügt habe, er wolle das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, er vielmehr sie und die Zeugin K. aufgefordert habe, ihrerseits zu kündigen. Sie habe am 10.09.2004 keine Gelegenheit gehabt, sich die Unterzeichnung des Vertrages ernsthaft zu überlegen. Sie sei zunächst erleichtert gewesen, dass es sich nicht um die fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gehandelt habe, mit der sie gerechnet habe. Ihre Frage, ob durch die Unterzeichnung der Vereinbarung möglicherweise Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gefährdet seien, habe der Geschäftsführer verneint. Dies habe er auch der Zeugin K. versichert. Tatsächlich habe die Bundesagentur für Arbeit die Verhängung einer Sperrzeit angekündigt. Durch widerrechtliche Drohung sei sie zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmt worden. Sie habe unterschrieben, weil sie befürchtet habe andernfalls mit dem Makel einer fristlosen Kündigung belastet zu werden. Der Beklagte habe sie auch hinsichtlich der Angaben zu Leistungen der Arbeitslosenverwaltung getäuscht. Der Aufhebungsvertrag sei schließlich sittenwidrig. Wenn der Aufhebungsvertrag rechtsunwirksam sei, stehe ihr wegen Verletzung vertraglicher Hinweise und Aufklärungspflichten ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 25.10.1982 begründete Arbeitsverhältnis nicht durch den am 10.09.2004 unterzeichneten Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.09.2004 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist ihr materiellen Schadenersatz zu leisten insoweit, als ihr durch die Verletzung von Aufklärungspflichten über die sozialrechtlichen Folgen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ein Schaden in Form des Ausschlusses von Ansprüchen gegenüber Bundesagentur für Arbeit (Sperr- und Ruhezeiten) entstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe selbst erklärt, sie wolle das Arbeitsverhältnis kündigen, ihr Geschäftsführer habe auf die Schriftform der Kündigung hingewiesen. Er habe ausdrücklich bestätigt, dass er selbst nicht kündigen wolle und hierfür auch keinen Grund sehe. Er habe im Gespräch Kündigungen der Arbeitnehmerinnen oder einen Aufhebungsvertrag als Möglichkeit genannt und versprochen, sich bis zum nächsten Tag kundig zu machen, wie man einen Aufhebungsvertrag formuliere. Am 10.09.2004 sei über eine Sperrzeit nicht gesprochen worden. Über Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit hätte die Beklagte die Klägerin auch nicht informieren können, da es sich um eine schwierige Rechtslage handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2005 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine arglistige Täuschung läge nicht vor, weil ei...

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