Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung eines Arbeitnehmers während der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Sieht der Altersteilzeitvertrag entsprechend getroffener Betriebsvereinbarungen die Zahlung einer variablen Vergütung zusätzlich zur monatlichen Teilzeitvergütung nur für die Arbeitsphase der Altersteilzeit vor und ist ausdrücklich vereinbart, dass in der Freistellungsphase kein Anspruch auf eine variable Vergütung besteht, so ist für einen Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Raum.
Normenkette
BGB § 611a Abs. 2; GG Art. 3; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.06.2019; Aktenzeichen 6 Ca 841/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 25. Juni 2019, Az.: 6 Ca 841/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Berechnung und Zahlung der Vergütung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1981 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in deren Betriebsstätte in G.. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2018.
Im Betrieb gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung E4 vom 21. September 1999 in geänderter Fassung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 (Blatt 59 ff. der Akte, mit Anlagen, Blatt 66 ff. der Akte, im Folgenden: GBV E4; in der Fassung vom 28. Januar 2015 Blatt 111 ff. der Akte). Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt ausweislich ihrer Ziffer 1 für Führungskräfte E4 im Sinn dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies sind solche Beschäftigte, die einen speziellen E4-Arbeitsvertrag nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen haben.
Die Klägerin erhielt Vergütung als Führungskraft E4. Bei der Vergütung nach E4 wird ein Zieljahresgehalt vereinbart, das sich gemäß Ziffer 3.1.2 der GBV E4 aus der "fixen" Vergütung (12 x Monatsgehalt) und der "variablen" Vergütung zusammensetzt (Ziffer 3.1.2 Abs. 1 GBV E4). Die "fixe" Vergütung beträgt bei der jährlich erstmaligen Festlegung des Zieljahreseinkommens 90 %, die "variable" Vergütung 10 % des Zieljahreseinkommens (Ziffer 3.1.2 Abs. 2 GBV E4). Die jährliche variable Vergütung setzt sich wiederum aus 70 % Ziel-Tantieme und 30 % Ziel-Erfolgsbeteiligung zusammen (Ziffer 3.1.3 Abs. 2 GBV E4). Die Auszahlung der variablen Vergütung erfolgt jährlich im Frühjahr (in der Regel bis spätestens März/April) für das zurückliegende Jahr (Ziffer 3.1.3 Abs. 6 GBV E4).
"3.1.7 Altersteilzeit" der GBV E4 lautet:
"Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit gelten die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 04.03.1998 sowie die spezifischen Inhalte von Anlage 7."
Die "spezifische(n) Regelungen der Altersteilzeit im Rahmen der variablen Vergütung E4" lauten gemäß der Anlage 7:
"
- Monatliches Entgelt entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter (analog Betriebsvereinbarung)
- Variable Vergütung
- Arbeitsphase
o Tantieme Teilzeitanspruch 50 % - Aufstockung auf 85 %
o Erfolgsbeteiligung Teilzeitanspruch 50 % - Aufstockung auf 100 %
- Freistellungsphase Weihnachtsgeld für Rentner entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter
- (...)
- Schichtzuschläge entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter"
Darüber hinaus gilt im Betrieb die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (im Folgenden: GBV ATZ) vom 29. November 2012, wegen deren Inhalts auf Blatt 19 ff. der Akte Bezug genommen wird. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt ausweislich des "Betriebsvereinbarungsprofils" für "alle Mitarbeiter und Organmitglieder der Ebenen 4-MA innerhalb der Gesellschaft C." und ist - neben weiteren Voraussetzungen - gemäß ihrer Ziffer 3 Abs. 1 gültig "für alle Mitarbeiter der C., deren Altersteilzeit frühestens zum 01.01.2013 beginnt und individual vertraglich nicht bereits auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 04.12.2009 einenAltersteilzeitvertrag geschlossen haben". Sie "gilt nicht für die leitenden Führungskräfte der C.". Die "Entgeltleistungen während der Altersteilzeit" sind in Ziffer 8 geregelt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt insoweit auszugsweise:
"8.1 Entgeltbestandteile
Das Entgelt des Mitarbeiters während der Altersteilzeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
■ Altersteilzeitentgelt
■ Aufstockungszahlung
■ Einmalzahlungen.
8.2 Altersteilzeitentgelt
8.2.1 Grundsatz
Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.
8.2.2 Arbeitsphase
In der Arbeitsphase sind in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen sowie ein evtl. best...