Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Beleidigung. Personalakte. Abmahnung bei Beleidigung. unbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei Herabwürdigung von Vorgesetzten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

2. Eine missbilligende Äußerung der Arbeitgeberin in Form der Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen; der Arbeitnehmer kann daher die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

3. Würdigt der Arbeitnehmer mit seinen Äußerungen den stellvertretenden Dienststellenleiter in seiner persönlichen Ehre herab, indem er ihn mit einem von Herrn Y mitgebrachten Hund gleichsetzt, und ist auch der Dienststellenleiter selbst in seiner Ehre verletzt, wenn durch die Äußerungen der Eindruck vermittelt wird, das dieser seinen Stellvertreter wie ein Haustier behandelt, verletzt der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004, 314 Abs. 2, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 31.01.2012; Aktenzeichen 6 Ca 597/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.01.2012, Az.: 6 Ca 597/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1985 bei den US-Streitkräften, derzeit in der Dienststelle Defense Logistics Agency (DLA) Distribution Europe, in Germersheim als Sachbearbeiter beschäftigt. Er ist Vorsitzender der dortigen Betriebsvertretung.

Mit Schreiben des Dienststellenleiters vom 22.06.2011 wurde dem Kläger eine Abmahnung erteilt. Diese hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr A.,

hiermit erhalten Sie eine schriftliche Abmahnung, deren Begründung Sie den folgenden Absätzen entnehmen können:

Am Donnerstag, den 26. Mai 2011 haben Sie als Vorsitzender der Betriebsvertretung zwei Teilversammlungen bzw. Personalversammlungen geleitet.

In der ersten Versammlung waren außer mir als Dienststellenleiter auch mein Stellvertreter, Herr Brian G. Z anwesend, sowie Herr Y vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz, der seinen Hund mit in den Saal gebracht hatte. Sie fragten, ob jemand etwas gegen den Verbleib des Hundes einzuwenden habe und äußerten dann: "Der Kommandeur hat ja auch seinen Stellvertreter, Herrn Z, mitgebracht, dann gleicht sich das ja aus". Trotz der Tatsache, dass einige Versammlungsteilnehmer hierauf laut lachten, setzten Sie die Versammlung ohne weitere Bemerkung hierzu fort. Nachdem ich Ihnen in einer Stellungnahme bei Beginn der zweiten Teilversammlung an diesem Tag darlegte, dass Ihre Formulierung nach meiner Einschätzung eine Ehrverletzung darstellt, äußerten Sie sich trotzdem erneut, nachdem ich die Versammlung verlassen hatte, in ähnlicher Weise. Gerichtet an die versammelten Arbeitnehmer und Gäste meinten Sie: "Der Manfred ( Y) hat seinen Hund dabei, LTC W hat seinen Z dabei.

Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliegt Ihnen - unabhängig von Ihrer Funktion als Betriebsvertretungsvorsitzender und Leiter der Personalversammlung die Pflicht, die persönliche Ehre anderer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu wahren. Diese Pflicht zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte anderer gilt uneingeschränkt auch während ihrer Amtsausübung gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden, in besonderem Maße und gerade aber bei Äußerungen in der Betriebsöffentlichkeit.

Dadurch, dass Sie im Rahmen der Personalversammlung den stellvertretenden Kommandeur/Dienststellenleiter mit einem von Herrn Y mitgebrachten Hund gleichgesetzt haben, haben Sie ihn in seiner persönlichen Ehre herabgewürdigt. Des Weiteren haben Sie auch unterstellt, dass ich als Dienststellenleiter Herrn Z wie ein in meinem Eigentum stehendes Haustier mit mir führe bzw. behandele. Dies stellt auch eine Ehrverletzung mir gegenüber dar.

In einer Anhörung am 22.06.2011 konnten Sie Ihr Fehlverhalten nicht ausreichend rechtfertigen.

Zukünftig erwarte ich von Ihnen, dass Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Persönlichkeitsrechte von Vorgesetzten und anderen Kollegen achten, insbesondere die persönliche Ehre nicht durch Äußerungen verletzen.

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass ich gleiches oder ähnliches Fehlverhalten zukünftig nicht mehr hinnehmen werde und Ihr Arbeitsverhältnis gefährdet ist, wenn sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

So...

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