Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Altersversorgung, betriebliche. Betriebsrente nach Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Versorgungsordnung, welche zur Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades auf die letzten 120 Monate des Arbeitsverhältnisses abstellt, verstößt auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn der Mitarbeiter vor Rentenbeginn sich in Altersteilzeit befand.
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1813/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2005 – 4 Ca 1813/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente aus betrieblicher Altersversorgung. Der Kläger war vom 15.12.1959 bis zum 31.08.2004 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 09.08.1944 geboren. Ab 01.09.2001 stand der Kläger vereinbarungsgemäß mit der Beklagten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, welches im Blockmodell ausgeführt wurde und wobei die ersten 18 Monate voll gearbeitet wurden, die letzten 18 Monate war der Kläger freigestellt. Er bezieht seit 01.09.2004 gesetzliche Altersversorgung und eine Betriebsrente. Er ist mit einem Grad von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
Die Betriebsrente durch die Beklagte wird geleistet aufgrund der Versorgungsordnung zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 23.12.1981 wegen deren genauer Einzelheiten auf die in der Gerichtsakte befindliche Kopie (Bl. 34 – 45) verwiesen wird.
Die Versorgungsordnung hat zur Berechnung der monatlichen Betriebsrente folgende wesentlichen Bestimmungen, die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze endet. Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Altersrente beträgt bei einem rentenfähigen Arbeitsverdienst der die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr 0,4 %, höchstens jedoch für 30 und mehr zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre 12 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente werden anstelle der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre zu Grunde gelegt (erreichbare Altersrente). Die vorzeitige Altersrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre zu den erreichten rentenfähigen Dienstjahren entspricht. Der rentenfähige Arbeitsverdienst ist in Abschnitt X der Betriebsordnung wie folgt geregelt:
”X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
1. Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).
2. Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das monatliche Grundgehalt; monatliches Grundgehalt ist das Tarifgehalt bzw. das Tarifgehalt aufgrund vereinbarter tariflicher Einstufung, im außertariflichen Bereich das vereinbarte Grundgehalt.
3. Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem tariflichen Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit.
a) War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %.
b) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt.”
Der Streit der Parteien geht darum, ob bei der Berechnung der Altersrente die in den letzten 3 Jahren des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Altersteilzeit mit im Ergebnis der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu einer anteiligen Minderung nach Abschnitt X Nr. 4 a) führt.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rente ging aus vom Endgehalt, das der Kläger zum Ausscheidenszeitpunkt erreicht hätte, welches zu 100 % angesetzt wurde und nicht mit dem zuletzt aufgrund der Altersteilzeit tatsächlich bezogenen auf 84 % aufgestockten Altersteilzeitentgelt. Von diesem Wert (2.324,41 ...