Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverteilung. Belang, betrieblicher. Teilzeit. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anfrage lediglich bei einem Personaldienstleistungsunternehmen ist nicht ausreichend, um im Rechtstreit um einen Teilzeitantrag darzulegen, dass eine Teilzeitersatzkraft auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen 7 Ca 771/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2008, Az.: 7 Ca 771/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit und Verteilung dieser reduzierten Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zuzustimmen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2008, Az.: 7 Ca 771/08 (dort S. 2 bis 5, Bl. 69 – 72 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden die Woche ab 28.08.2008 zuzustimmen. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, ihre Arbeitszeiten, so lange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzusetzen:

Montag – Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt,

  1. dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden in der Woche ab dem 28.08.2008 zuzustimmen;
  2. die Arbeitszeit der Klägerin, solange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzulegen: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 14:00 Uhr.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt:

Die Voraussetzungen des § 8 TzBfG seien erfüllt. Dem Teilzeitbegehren stünden insbesondere nicht betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, entgegenstehende betriebliche Belange substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Sie habe kein in sich schlüssiges Konzept darlegen können, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin nicht in Teilzeit mit 30 Stunden vormittags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr eingesetzt werden könne. Das von ihr insoweit angeführte Konzept eines Vier-Schicht-Betriebs halte die Beklagte nicht strikt durch. So würden bestimmte Arbeitnehmerinnen auch in der Abteilung Spinnerei außerhalb des Schichtbetriebes mit reduzierter Arbeitszeit eingesetzt. Sie habe weiter selbst dargelegt, dass bei ihr Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer in verschiedenen Abteilungen zum Einsatz kämen. Daher lasse sich nicht feststellen, dass alle Arbeitnehmer nur in Vollzeit im Vier-Schicht-Rhythmus eingesetzt würden. Hinzu komme, dass die Beklagte selbst ausgeführt habe, dass bei ihr eine Unterauslastung und daher ohnehin ein Arbeitskräfteüberhang bestehe. Daher müsste eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin den Interessen der Beklagten gerade entgegenkommen.

Auch bezüglich der von der Klägerin gewünschten Lage der Arbeitszeit habe die Beklagte nicht substantiiert betriebliche Belange vorgetragen, die dem entgegenstünden. Hinsichtlich der von der Beklagten insoweit angeführten Arbeitszeitlücke zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr habe sie nicht vorgetragen, dass sie sich ausreichend um Ersatzarbeitskräfte für diesen Zeitraum bemüht habe. Die Anfrage bei lediglich einer Leiharbeitsfirma reiche hierfür nicht aus. Es fehle eine Nachfrage bei anderen Leiharbeitsfirmen und der Bundesagentur für Arbeit. Im Hinblick auf die im Gerichtsbezirk bestehende hohe Arbeitslosigkeit und der einfach gelagerten Tätigkeit der Klägerin erscheine eine solche Anfrage auch nicht völlig aussichtslos.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 24.09.2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 20.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.11.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 24.11.2008 (Bl. 100 ff. d. A.) und 27.01.2009 (Bl. 122 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht sei von einem falschen rechtlichen Bewertungsmaßstab ausgegangen, habe die sich aus dem Organisationskonzept der Beklagten ergebenden Notwendigkeiten verkannt und die gesetzlichen Bestimmungen insoweit überdehnt, als es darauf abg...

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