Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Einstufung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe des Entgeltgruppenverzeichnisses zum Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV) ist die Erfüllung der abstrakten Eingruppierungsmerkmale erforderlich. Die Erfüllung der in einem Regelbeispiel zu der jeweiligen Entgeltgruppe aufgeführten Tätigkeitsmerkmale begründet aufgrund der Systematik des ERTV für sich noch nicht die Eingruppierung in die dazu gehörige Entgeltgruppe (anders BAG, Urteil v. 08.03.2006 – 10 AZR 129/05).

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 Ca 3689/03 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 10 AZR 129/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom10. 03. 2004 – 7 Ca 3689/03 E – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit 01. 09. 1983 zuletzt als „Agent Front Office 1020” bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf ihre Rechtsbeziehung findet unter anderem der zum 01. 07. 2001 in Kraft getretene Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) Anwendung.

Tätig ist der Kläger in einer so genannten Einzelhotline. An seinem Arbeitsplatz laufen Rechnungsanfragen von Privatkunden (Consumer Customs) sowie Premiumkunden auf, für die die Beklagte die Einwahlnummern (Kundentore) 1020 bzw. 1030 geschaltet hat. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes wird auf die von der Beklagten erstellte Funktionsbeschreibung – Stand 30. 10. 2002 – (Bl. 13 – 14 d. A.) verwiesen. Neben den im so genannten Front Office tätigen Hotlinemitarbeitern beschäftigt die Beklagte weitere Hotlinemitarbeiter im so genannten Back Office Bereich (Agent Back Office KT 1000). Deren Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, Kundenanfragen, die von den Front Office Hotlinemitarbeitern des Kundentores 1020 nicht abschließend beschieden werden können, weiter zu bearbeiten. Daneben unterhält die Beklagte unter der Einwahl 1000 eine so genannte Querschnittshotline, deren Mitarbeiter (Agent Vertrieb Front Office KT 1000) Kundenanfragen aus sämtlichen Geschäftsfeldern der Beklagten bearbeiten. Die Tätigkeit der vorgenannten Hotlinemitarbeiter bestimmt sich im Einzelnen nach einer von der Beklagten erstellten Geschäftsvorfalldokumentation, die von den Hotlinemitarbeitern über das Intranet der Beklagten bei den jeweiligen Kundenkontakten abgerufen wird. In dieser Dokumentation sind insgesamt 101 Geschäftsvorfälle aufgelistet. Für jeden Geschäftsvorfall sind dem Hotlinemitarbeiter detaillierte Handlungsanweisungen vorgegeben, nach denen er die jeweilige Kundenanfrage bearbeiten kann. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Dokumentation wird auf den zur Akte gereichten Ausdruck Blatt 237 – 373 verwiesen. Für den Arbeitsplatz des Agent Front Office 1020 sind von den insgesamt 101 Geschäftsvorfällen 40 Geschäftsvorfälle einschlägig, davon 1 Geschäftsvorfall, der in der besagten Dokumentation als „schwierig” eingestuft worden ist. Demgegenüber fallen an den Arbeitsplätzen des Agent Back Office KT 1000 bzw. des Agent Vertrieb Front Office KT 1000 nahezu alle 101 Vorfälle – auch der Kategorie „sehr schwierig” – zur Bearbeitung an.

Seit In-Kraft-Treten des ERTV hat die Beklagte die Tätigkeit des Agent Front Office 1020 mit der Entgeltgruppe T 2 (Richtbeispiel 2) der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) ERTV vergütet. Demgegenüber erhalten die im Bereich des Back Office KT 1000 sowie die im Bereich der Querschnittshotline Vertrieb KT 1000 tätigen Hotlinemitarbeiter Vergütung nach der Entgeltgruppe T 5 Richtbeispiel 2. Die vorgenannten Entgeltgruppen lauten:

Entgeltgruppe T2

Tätigkeiten, die nach Anweisung ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können.

2 Beim Rechnungsstellungsmanagement Fehler- und Hinweislisten bearbeiten und Klärung durchführen; Gutschriftanweisung erfassen; Kulanz nach örtlich festgelegten Grenzen gewähren.

Entgeltgruppe T5

Tätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können.

2 Kunden telefonisch zu TK-Produkten und Dienstleistungen beraten und betreuen; Aufträge aufnehmen und zur Produktionsreife führen und abschließend bearbeiten; Rechnungsanfragen und -auskünfte entgegennehmen, beantworten und abschließend bearbeiten; kritische Kundenäußerungen entgegennehmen, beantworten und abschließend bearbeiten; Kulanz nach örtlich festgelegten Grenzen gewähren.

Der Kläger hat d...

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