Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 03.07.1995; Aktenzeichen 9 Ca 503/95)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil desArbG Halle vom03.07.1995 – 9 Ca 503/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der am 02.11.1931 geborene Kläger war seit dem 01.07.1955 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Martin-Luther-Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung.

Am 06.12.1993 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag zum 31.12.1994 (vgl. Bl. 8 d.A.). Darin heißt es:

Hätte der Arbeitnehmer dem Auflösungsvertrag nicht zugestimmt, so wäre zum, gleichen Beendigungstermin eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen – mangels Bedarf – ausgesprochen worden. Dieser Kündigung hätte kein arbeitsvertragswidriges Verhalten zugrunde gelegen.

Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgte unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Die Voraussetzungen zur Zahlung der Abfindung nach §2 Abs. 1 TV Soziale Absicherung vom 06.07.1992 sind gegeben.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weigerte sich das beklagte Land unter Berufung auf § 2 Abs. 5 und 7 TV Soziale Absicherung, eine Abfindung zu zahlen, da der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet habe und somit in den vorgezogenen Altersruhestand treten könne.

Mit seiner am 07.02.1995 dem beklagten Land zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Abfindung aufgrund des Aufhebungsvertrages. Er hat vorgetragen, daß er den Vertrag im Vertrauen auf die Zahlung einer Abfindung geschlossen habe. Das Verhalten des beklagten Landes und seine Erklärungen bei Vertragsschluß seien nicht anders zu verstehen gewesen. Auf eine Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses hätte er sich sonst nicht einzulassen brauchen, da er wegen seiner erbrachten Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters nicht zur Kündigung angestanden hätte.

Weiter hat dar Kläger, behauptet, daß der Personaldezernent der Martin-Luther-Universität Dr. W. ihm bei Vertrags Schluß die Zahlung der Abfindung zugesichert habe. Schließlich hat sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auf den Fall des Mitarbeiters der MLU Dr. R. bezogen, dem vom Land in gleicher Lage eine Abfindung zugesagt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 45.787,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1995 zu zahlen.

Das beklagte Land hat unter Hinweis auf § 2 Abs. 6 und 7 TV Soziale Absicherung Klageabweisung beantragt, da der Kläger bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgezogenes Altersruhegeld habe beziehen können. Für eine über 10.000,00 DM hinausgehende Abfindungszahlung fehle es auch an einer entsprechenden Vereinbarung. Auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung könne sich der Kläger nicht berufen; insoweit behalte sich das Land eine Überprüfung des Parallelfalles vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.07.1995 in Höhe von 10.000,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes ergebe sich aufgrund einer Auslegung des Aufhebungsvertrages vom 06.12.1993.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es die volle Abweisung der Klage verfolgt. Das Arbeitsgericht habe den Auflösungsvertrag unzutreffend ausgelegt. Darin sei lediglich festgehalten worden, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TV Soziale Absicherung vorlägen. Über die weiter erforderlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 und 7 enthalte der Vertrag keine Feststellungen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die Abfindung nach dem Tarifvertrag sozialer Absicherung zum Abkauf des Arbeitsplatzes diene, vielmehr stelle sie eine soziale Abfederung dar, die gemäß § 2 Abs. 6 und 7 TV Soziale Absicherung entfalle, wenn unmittelbar nach dem Ausscheiden ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des beklagten Landes, der Anträge der Parteien und der Formalien der Berufungseinlegung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.1996 (Bl. 157–158 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem ist er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.1995 (– 6 AZR 926/94 –) der Auffassung, daß die tarifvertraglichen Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch erfüllt seien, da er das Rentenstammrecht auf vorgezogenes Altersruhegeld bereits vor seinem Ausscheiden bei dem beklagten Land erworben hätte. Wegen seines weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27.11.1995 und 16.01.1996 nebst Anlagen (Bl. 216 ff.d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im hier noch allein streitigen Umfang von 10.000,00 DM nebst Zinsen zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

1. Der Anspruch des Klägers...

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