Entscheidungsstichwort (Thema)
Tantiemeanspruch. Gewinnbeteiligung. Jahresüberschuss. Berechnungsstichtag
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung eines, in einem Unternehmen des Bauhauptgewerbes tätigen und vor Ablauf eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Arbeitnehmers, bestimmt sich – mangels eindeutiger abweichender Regelung – nach dem am Ende des Geschäftsjahres angefallenen Jahresüberschuss und nicht aber anhand des sich zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens ergebenden (ggf. anteiligen) Überschusses.
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen 5 Ca 3743/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Naumburg vom28.08.2002 – 5 Ca 3743/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Tantiemeansprüche des Klägers in Höhe von EUR … für das Geschäftsjahr 2001/02.
Der Kläger war vom 15.09.1997 bis 30.09.2001 zuletzt als Betriebsleiter für die Beklagte, die zum damaligen Zeitpunkt die … führte, tätig. Unter dem 22.04.1999 trafen die Parteien eine Vereinbarung über eine Beteiligung des Klägers am Jahresüberschuss, der folgender Inhalt zukommt:
„Vereinbarung
zwischen der Firma …
- nachstehend Unternehmen genannt -
und …
wird Folgendes vereinbart:
Herr … wird ab dem Geschäftsjahr 01.04.1999 am Unternehmenserfolg beteiligt. Die Beteiligung entspricht 20 % vom Jahresüberschuss. Diese Beteiligung wird als Einlage (Verzinsung mit 4 %) in das Unternehmen eingebracht.
…, den 22.04.99
gez. … gez. …
Die von der Beklagten für das gesamte Geschäftsjahr 2001/02 vorgelegte Bilanz sowie … die Gewinn- und Verlustrechnung weisen keinen Überschuss, sondern einen negativen Endbetrag auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlusses, der ebenfalls Gegenstand ihrer Steuererklärung war und von dem zuständigen Finanzamt … auch im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung unbeanstandet geblieben ist, wird auf Bl. 94 – 102 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich hauptsächlich die Auffassung vertreten, die Überschuss-beteiligung bestimme sich nach den im Zeitraum 01.04. – 31.08.2001 erwirtschafteten Überschüssen der Beklagten, da das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001 gekündigt worden und er lediglich bis 31.08.2001 tatsächlich für die Beklagte tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe – so hat der Kläger behauptet – die Beklagte einen Überschuss in Höhe von … DM erwirtschaftet.
Darüber hinaus stehe ihm ein derartiger Anspruch aber auch bei einer Berechnung anhand des für das Geschäftsjahresende zu ermittelnden Überschusses zu. Der von der Beklagten vorgelegte Jahresabschluss sei nicht zutreffend. Die Beklagte habe hier wesentliche Einnahmen nicht eingestellt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte im Wege der Anerkenntnis zu verurteilen, an den Kläger … Euro zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 17.11.2000 zu zahlen und im Weiteren zu verurteilen, an ihn … Euro brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Ausnahme des noch streitgegenständlichen Anspruchs die Ansprü-che des Klägers anerkannt und hinsichtlich dieses Anspruchs beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auch bei einem Ausscheiden im Laufe des Geschäftsjahres sei nach Maßgabe der Vereinbarung vom 22.04.1999 der am Geschäftsjahresende erzielte Überschuss maßgeblich und nicht der Überschuss, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers erzielt worden sei. Zum Geschäftsjahresende habe sie jedoch keinen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Die Bilanz wie auch die Gewinn- und Verlustrechnung seien korrekt erstellt worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 28.08.2002 die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß verurteilt, die Klage im Übrigen durch Endurteil abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Tantieme für das Geschäftsjahr 2001/2002 zu. Basis für die Ermittlung des Jahresüberschusses sei das Ende des Geschäftsjahres und nicht der Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers. Bezogen auf das gesamte Geschäftsjahr 2001/2002 habe die Beklagte jedoch zur Überzeugung der Kammer keinen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bilanz sowie der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung seien nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Endurteils wird auf Bl. 120 – 128 d.A. verwiesen.
Gegen dieses, ihm am 13.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2002 Berufung eingelegt und diese am 08.11.2002 begründet.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Jahresüberschussbeteili-gung für das Geschäftsjahr 2001/2002 in vollem Umfang weiter. Nach seiner Auffassung sei entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung der zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit (31.08.2...