Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben
Leitsatz (redaktionell)
Eine „Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben” muss mit einer besonderen Verantwortung der Tätigkeiten verbunden sein.
Normenkette
BAT/AOK-Ost § 22
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 12.08.2002; Aktenzeichen 7 Ca 4876/01 E) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbG Halle vom12.08.2002 – 7 Ca 4876/01 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT/AOK-Ost Anwendung. Seit dem 01.01.1998 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 a zu diesem Tarifvertrag vergütet.
Seit dem 01.11.1999 wird die Klägerin bei unveränderter Vergütung als s.g. Rückstandssachbearbeiterin eingesetzt. Die Klägerin ist dem Fachbereich Beitragseinzug zugeordnet, dem die Eintreibung rückständiger Beiträge obliegt. Zusammen mit den weiteren Fachbereichen „Versicherungen” und „Beitrag” gehört er zum s.g. Aktionsfeld „Versicherung/Beiträge”, das seinerseits dem Geschäftsbereich „Markt” zugeordnet ist. Zu den Aufgaben des Fachbereiches Beitragseinzug gehören
- die Führung des Rückstandsfalls
- die Vorbereitung und Einleitung von Einzugsmaßnahmen
- die Zusammenstellung und Geltendmachung von Forderungen gegenüber Arbeitsämtern und Verwaltern
- die Führung von Gesprächen und Verhandlungen mit Schuldnern bzw. Vertretern
- die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen
- die Vorbereitung der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
- der Einzug von zivilrechtlichen Forderungen
- die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen
- Vergleiche im Rahmen der Verbraucherinsolvenz
- Weiterverfolgung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren und
- die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.
Für jede der vorgenannten Einzelaufgaben existieren detaillierte Handlungsanleitungen sowie ein umfangreicher Formularapparat (vgl. Bl. 102 – 146 d.A.). Im Fachbereich sind 19 Rückstandssachbearbeiter beschäftigt, die von einem Sachgebietsleiter geführt werden.
Mit Schreiben vom 06.10.2000 verlangte die Klägerin vergeblich Höhergruppierung in die VG 8 mit Wirkung vom 01.11.1999.
Mit ihrer am 18.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt sie den Anspruch weiter und begehrt hilfsweise Eingruppierung in die VG 7. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.08.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin für sich reklamierte Fallgruppe 3 der VG 8 (Angestellte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben) nur für hochqualifizierte Sachbearbeiter mit speziellen Aufgaben, die in ihrer Schwierigkeit über die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VG 7 hinausgingen, offen stehe. Auch die in Fallgruppe 2 b der VG 7 genannte „Sachbearbeitung mit umfassenden Aufgaben” liege nicht vor, da die Klägerin nur einen Ausschnitt aus den für die Sachbearbeitung in ihrer Sparte in Frage kommenden Aufgaben bearbeite. Auch die allgemeinen Merkmale der VG 7 (gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen) und der VG 8 (zusätzlich besondere Verantwortung) seien nicht dargelegt. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht im Hinblick auf andere Sachbearbeiter ihres Fachbereiches, die nach VG 8 vergütet werden, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, da weder erkennbar sei, dass diese Sachbearbeiter die gleichen Aufgaben verrichteten und noch im Übrigen Anhaltspunkte für eine bewusste Besserstellung dieser Sachbearbeiter durch die Beklagte bestünden.
Hiergegen richtet sich die am 13.11.2002 eingelegte und – nach Verlängerung der Frist bis zum 20.01.2003 – am 20.01.2003 begründete Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des Tarifvertrages bilde. Es handele sich um eine hochqualifizierte und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl von Insolvenzen und die Bedeutung der Rückstandssachbearbeitung für die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Die Klägerin bearbeite Beschwerden und Widersprüche und nehme Gerichtstermine wahr. Ihre Tätigkeit erfordere Kenntnisse im Beitragsrecht sowie in weiteren sozialrechtlichen Vorschriften, im Insolvenzrecht, im allgemeinen Zivilrecht, im Strafrecht sowie im jeweiligen Prozessrecht. Zumindest sei die Klägerin jedoch nach VG 7 einzugruppieren. Aus ihrer Sicht müsse sie zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben Kenntnisse aus dem allgemeinen Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsrecht sowie dem Vertragsrecht aufweisen. Die durchschnittliche Einarbeitungszeit einer Rückstandssachbearbeiterin betrage ein Jahr. Auch der Katalog ihrer Aufgaben belege, dass umfassende Fachke...