Verfahrensgang

ArbG Halberstadt (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1564/97 E)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 12.11.1997 – 1 Ca 1564/97 E – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am 23.02.1954 geborene verheiratete und 3 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Seit dem 01.06.1994 ist sie bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt.

Wegen des Vorbringens der Parteien erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand, des arbeitsgerichtlichen Urteils (S. 3 – S. 6 des Urteils = Bl. 43–46 d.A.) Bezug genommen. Von der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Mit Urteil vom 12.11.1997, der Beklagten zugestellt am 18.11.1997, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 30.06.1997 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O zu zahlen, hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 8928,– festgesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 6–10 des Urteils = Bl. 46–50 d.A. Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 18.11.1997 zugestellte Urteil hat sie am 15.12.1997 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.02.1998, am 28.01.1998 mit beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klägerin bei der Beklagten als Sachbearbeiterin für die Bereiche Schule, Jugend und Sport seit dem 01.06.1995 tätig sei. Die Arbeitspflichten der Klägerin würden sich aus der Stellenbeschreibung vom 27.09.1996 ergeben. Danach übe die Klägerin folgende Tätigkeiten aus:

lfd. Nr.

Tätigkeit

Zeitanteil %

1.1

Beschaffung von Inventargegenständen und Lehrmitteln, Arbeitsmaterial, laufende Unterhaltung

8,91

1.2

Bewirtschaftung Hort

18,07

1.3

Schulbaufinanzierungsangelegenheiten

0,06

2.1

Abrechnung Elternbeiträge, Bearbeitung von Aufnahmeanträgen

28,35

2.2

Personalplanung

20,44

2.3

Allgemeine Bewirtschaftung und Kindertageseinrichtungen

24,16

Auf der Grundlage dieser Stellenbeschreibung habe die Beklagte die Eingruppierung überprüft und festgestellt, dass kein tariflicher Anspruch auf diese Vergütungsgruppe bestehe, sondern die Klägerin eingruppiert und vergütet werden müsse nach Vergütungsgruppe VII Fg. 1 b.

Dies sei deshalb erforderlich, weil die Klägerin keine selbständigen Leistungen im tariflichen Sinne erbringe. Es habe sich daher um eine sogenannte korrigierende Rückgruppierung gehandelt, die der Arbeitgeber vornehmen könne. Unzutreffend sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte die Klägerin mit dem Änderungsvertrag bewusst aus dem allgemeinen Vergütungsgefüge habe herausnehmen und damit eine übertarifliche Vergütung auf Lebenszeit habe sichern wollen. Hierfür sei kein Ansatzpunkt ersichtlich. Auch nach der Auffassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.1997 könne der Arbeitgeber fehlerhafte Eingruppierungen korrigieren. Der Irrtum liege vorliegend darin begründet, dass erst ab 1995 schrittweise Arbeitsplatzbewertungen vorgenommen worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 26.01.1998 (Bl. 62–75 d.A.) nebst Anlagen und den Schriftsatz vom 05.05.1998 (Bl. 122–127 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt.

das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 12.11.1997 – 1 Ca 1564/97 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Arbeitsgericht aufgrund einer fehlenden Stellenbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung und angesichts der einzelvertraglichen Aushandlung einer Vergütungsgruppe im Rahmen einer individualrechtlichen Umsetzung fehlerfrei von einem individualrechtlichen Anspruch ausgegangen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Rechtsirrtum, der ihr hinsichtlich der Eingruppierung unterlaufen sein soll, nicht dargelegt habe.

Ihr Vortrag in der Berufungsinstanz ergibt sich aus der Berufungserwiderung vom 25.02.1998 (Bl. 109–115 d.A.) und aus dem Schriftsatz vom 09.06.1998 (Bl. 139–144 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 12.11.1997 ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

II.

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vorgebrachten Bedenken vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob wie das Arbeitsgericht annimmt der Klägerin ein einzelvertraglicher Anspruch auf die Vergütungsgruppe VI b BAT-O zusteht, da mit der Klägerin eine konstitutive Vereinbarung ei...

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