Entscheidungsstichwort (Thema)
Transformation
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind alle Ansprüche aus einem Tarifvertrag bereits zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs verbindlich geregelt und bedarf es zu ihrer Entstehung nur noch des Zeitablaufs, sind die Ansprüche nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Individualarbeitsvertrags geworden. Es kommt nicht darauf an, dass die Tarifvertragsparteien einen erst späteren Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Tarifvertrags bestimmt haben, wenn die Vereinbarung eines „In-Kraft-Tretens” keine eigene Gestaltungswirkung entfaltet.
2. Bei Stufentarifverträgen kann es zu Konstellationen kommen, dass zunächst beim Abschluss des Stufentarifvertrags beide Seiten tarifgebunden waren und dieses zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. beim Inkrafttreten einer weiteren Stufe eines Tarifvertrags – nicht mehr der Fall ist. Bei einer solchen Konstellation kann, jedenfalls dann, wenn es insoweit keine anderweitigen Regelungen gibt, anzunehmen sein, dass die Vertragsparteien des Stufen-Tarifvertrags davon ausgegangen sind, dass dessen sämtliche Stufen – wenn auch in zeitlichen Abständen – in Kraft treten sollen, und zwar unabhängig davon, ob z.B. am Ende beim Inkrafttreten der letzten Stufe noch beide Seiten tarifgebunden sind oder nicht.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 1 Ca 72/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 – 1 Ca 72/09 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegenüber der beklagten Partei ein Anspruch auf eine tarifliche Zusatzleistung aus einem Sanierungstarifvertrag für das Jahr 2008 zusteht.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 – 1 Ca 72/09 – auf den Seiten 2 – 5 (Bl. 224 – 227 d. A.) Bezug genommen. Der Tenor dieser Entscheidung lautet:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.230,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.230,73 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG zugelassen.”
Wegen der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 wird auf dessen Seiten 6 – 11 (Bl. 228 – 233 d. A.) verwiesen.
Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 ist der beklagten Partei am 2. Juni 2009 zugestellt worden. Deren Berufungsschrift ist am 8. Juni 2009 und deren Berufungsbegründung – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. September 2009 – am 1. September 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der beklagten Partei wird auf deren Berufungsbegründung vom 1. September 2009 nebst Anlagen (Bl. 266 – 305 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 10.3.2010 gestellten Anträge wird auf Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 371 d. A.) verwiesen.
Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungserwiderung vom 24. September 2009 (Bl. 311 – 325 d. A.) Bezug genommen.
Im vorgenannten Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 10. März 2010 heißt es auf den Seiten 2 – 4 (Bl. 371 – 373 d. A.) u. a.:
„Rechtsanwalt M. erklärt:
Das Inkrafttreten wurde im Zuge der weiteren Verhandlungen auf den 1.1.2008 verlegt, um bis dahin eine Verpflichtung zu Rückstellungen zu vermeiden.
laut vorgelesen und genehmigt |
Rechtsanwalt D. K. erklärt:
Aus der Sicht der Verhandlungspartner auf Gewerkschaftsseite stellt sich der Sachverhalt so dar, dass arbeitgeberseitig lediglich redaktionelle Änderungen gewünscht wurden, ohne dass über diese materiell gesprochen wurde.
laut vorgelesen und genehmigt” |
…
Rechtsanwalt M. erklärt:
Ich habe eben gemeinsam mit Rechtsanwalt D. K. den Kaufvertrag vom 28.11.2005 nebst Anlagen (in Teilen) durchgesehen. Es geht dort u. a. um die Regelung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse, die Gewährleistung und im Rahmen einer Anlage um die namentlich aufgelisteten Arbeitnehmerinnen. Außerdem geht es dort darum, für welche Ansprüche Rückstellungen gebildet wurden, nämlich in einem Falle für eine Pensionszusage sowie um Sterbegelder und um Jubiläumsgelder. Hinsichtlich Entgeltumwandlung ergaben sich keine Beträge über „0”.
Keine Rückstellungen wurden gebildet für eventuelle tarifvertragliche Ansprüche. Alle gebildeten Rückstellungen wurden übertragen.
laut vorgelesen und genehmigt |
…
Rechtsanwalt D. K. erklärt:
Die Ver...