Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung durch wiederholte Vergütungsanpassungen an entsprechende Tarifsteigerungen des TVöD ohne Vorbehalt und ohne Bezugnahme auf einen Haustarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Gibt die Arbeitgeberin nach Abschluss eines Haustarifvertrages in einem Zeitraum von rund sechs Jahren acht Tariflohnerhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD jeweils pünktlich an die Beschäftigten ihres Klinikums weiter, entsteht eine entsprechende Anpassungspraxis aufgrund betrieblicher Übung; acht Vergütungsanpassungen in sechs Jahren ohne jeden Vorbehalt und ohne jedwede Bezugnahme auf den Haustarifvertrag zeugen von einer eindeutig gelebten und geübten Vertragspraxis und stellen hinreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass die Arbeitgeberin die Tariflohnerhöhungen des TVöD dauerhaft übernehmen will.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1; TVöD; BGB §§ 151, 242, 611a
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 23.06.2015; Aktenzeichen 1 Ca 510/15 HBS) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.06.2015 - 1 Ca 510/15 HBS - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die klagende Partei trotz des bestehenden Haustarifvertrages nach wie vor dynamisch Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2015 - 1 Ca 510/15 HBS - auf den Seiten 2 bis 7 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Magdeburg hat der Klage durch sein vorgenanntes Urteil vom 23. Juni 2015 stattgegeben. Wegen des Tenors und der Gründe der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2015 wird auf dessen Seiten 1 und auf dessen Seiten 8 bis 16 verwiesen.
Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg wurde der Beklagten am 16.07.2015 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 17.07.2015 und deren Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.10.2015 - am 15.10.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2015 und deren Schriftsatz vom 18. Januar 2016 Bezug genommen.
Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2017 gestellten Anträge wird auf die Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 225 d. A.) verwiesen.
Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der klagenden Partei wird auf deren Berufungserwiderung vom 22.12.2015 und vom 03.05.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist ohne weiteres zulässig. Sie setzt sich hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das oben im Tenor näher bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.06.2015 ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klage ist begründet. Auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien beruht diese Entscheidung kurz zusammengefasst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden Erwägungen:
1.
Unter Beteiligung von A-Kliniken im Lande Sachsen-Anhalt ist es in letzter Zeit bereits zu Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt gekommen, bei denen es um verschiedene Tarifwerke, deren Geltung und deren jeweilige Auslegung ging, nämlich u.a. die Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt
- vom 17. Mai 2016 - 6 Sa 66/15
- vom 17. Januar 2017 - 3 Sa 270/14
- vom 14. August 2017 - 6 Sa 216/15 und
- vom 14. August 2017 - 6 Sa 221/15.
Im vorliegenden Streitfall geht es aufgrund streitiger Auslegung des Haustarifvertrages um die Frage, ob eine dynamische Erhöhung der Vergütung vorzunehmen ist.
Die klagende Partei (geb. am 24.04.1964) hat eine Beschäftigungszeit seit dem 01.09.1983. Sie ist nunmehr beschäftigt bei der beklagten "A Klinikum H GmbH".
2.
Die klagende Partei hat zunächst eine Vergütung gemäß dem BAT und anschließend nach dem TVöD erhalten. Das vorliegende Arbeitsverhältnis ist jedenfalls zuletzt auf die A Klinikum H GmbH übergegangen. Mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden und einer dementsprechenden Gehaltsreduzierung hat sich die klagende Partei einverstanden erklärt.
a)
In der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat September 2014 heißt es u. a.:
Bezeichnung |
Lohnart |
SSZA |
|
|
TVVR |
Sonderzahlung |
1002 |
LLJB |
Entgelt TVÖD |
1006 |
LLJB |
Besitzstand TVOED |
1602 |
LLJB |
VWL AG-Anteil |
1650 |
LL B |
Intensivzuschlag |
43,26 |
LLJB |
Schichtzulage 98,70 EUR |
2142 |
LLJB |
Urlaubsaufschlag |
2... |