Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sparkassenangestellten als Kundenberater. Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu den Zeitanteilen der jeweils durchgeführten Beratungsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eingruppierung eines Angestellten im Sparkassendienst als Kundenberater im Sinne der Vergütungsgruppen Vb bzw IVb der Anlage 1 a zum BAT-O Sparkassendienstvertrag - bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung in der Stellenbeschreibung, sondern nach den tatsächlich übertragenen Aufgaben.

2. Für die Erfüllung des tariflich verwendeten, aber nicht definierten Begriffs des Kundebraters genügt nicht jede Beratungsleistung. Die Beratungsleistungen müssen sich vielmehr qualitativ aus denjenigen, die auch mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIb verbunden sind herausheben.

3. Es besteht keine Verpflichtung des darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitnehmers tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen . Das führt aber nicht zu einer Verringerung der Darlegungs- und Beweislast, vielmehr muss der anspruchstellende Arbeitnehmer die anspruchsbegründeten Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen (Anschluss an: BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 - AP BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 5, Rn 77-79).

4. Ein Anspruch kann sich nur dann aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn der Arbeitgeberin Abweichung von einer tariflichen Regelung selbst gestaltend tätig wird, in dem er Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip festlegt (Anschluss an: BAG 09. November 2005 - 4 AZR 304/04, Rn. 44).

 

Normenkette

VergGr Vb BAT-O Anlage 1a; VergGr IVb BAT-O Anlage 1a; VergGr VIb BAT-O Anlage 1a; TVöD-S; BAT-O §§ 22-23; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1, 7 Anlage 3; BAT-O Sparkassen § 22 Abs. 2; BAT-O Sparkassen § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Entscheidung vom 13.06.2013; Aktenzeichen 5 Ca 1003/12 NMB E)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.09.2016; Aktenzeichen 4 AZN 540/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle - Gerichtstag Naumburg - vom 13. Juni 2013 - 5 Ca 1003/12 NMB E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am ... 1971 geborene Kläger ist von Beruf Bankkaufmann (Prüfungszeugnis vom 12. Juli 1993, Bl. 9 d. A.) und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 13. Juli 1993 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 8 d. A.) beschäftigt. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen "einschlägigen" Tarifverträge.

Am 11. September 2003 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über den "Besuch des Kundenberaterlehrgangs incl. Prüfung ... beginnend im November 2003 (Fern B) mit dem Ziel des Titelerwerbs 'Sparkassenfachwirt' bei der Ostdeutschen Sparkassenakademie" (Anlage B3, Bl. 119 bis 121 d. A.). Der Kläger bestand jedoch die Abschlussprüfung zum Studiengang B: Grundstudium Sparkassenfachwirt/in nicht (Mitteilung der Ostdeutschen Sparkassenakademie vom 01. April 2004, Anlage B4, Bl. 122 d. A.). Vom 17. November 2003 bis 18. Dezember 2003 nahm der Kläger erfolgreich an dem Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder" teil (Prüfungszeugnis, Bl. 10 d. A.).

Für die Tätigkeit des Klägers liegt eine unter dem 06. Februar 2004 bzw. 14. Februar 2004 genehmigte Stellenbeschreibung mit Gültigkeit ab dem 01. Januar 2004 vor. Darin ist die Arbeitsaufgabe mit "Kundenberater" bezeichnet. Der Stelleninhaber vertritt und wird danach vertreten von Kundenberatern. Die Stellenbeschreibung lautet auszugsweise:

"... Beschreibung der Aufgaben, Pflichten und Befugnisse:

Gesamtaufgabe:

Kundengeschäft

Aufgaben im Einzelnen

- Führungsaufgaben

keine

- Allgemeine Aufgaben

Verkauf von für den Filialbetrieb vorgesehenen Produkten

Neukundenaquise

Gewinnung von Neugeld

Erkennen von Kompetenzcenterkunden und Überleitung an die Center

Servicetätigkeiten

Betreuung von Auszubildenden

Sicherung Corporate Design

Sicherung von Ordnung und Sauberkeit

Informationspflichten und Rechte:

betriebliches Anweisungswesen, innerbetrieblicher Informationsdienst, Rundschreiben, Fachliteratur, Gesetzesblätter

Befugnisse/Kompetenzen

gemäß interner Regelungen

...

Anforderungen an Stelleninhaber/in

Bankkaufmann oder vergleichbare Ausbildung

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse in allen Geschäftsfeldern des Bankgeschäftes, Schwerpunkt Privatkundengeschäft

Selbständige Leistungen

Vertriebs- und Kundenorientierung

Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Belastbarkeit

Sicheres Auftreten"

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01. Dezember 2004 wieder als Kundenberater im Marktb...

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