Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld. Erledigung. Kosten
Leitsatz (amtlich)
Durch Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung ist das Zwangsvollstreckungs-
Normenkette
ZPO §§ 888, 91a
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 25.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1104 a/10) |
Tenor
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist erledigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 25.11.2010 hat sich der Beklagte unter anderem verpflichtet, der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Nach Erfüllung der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.01.2011 wegen dieser Verpflichtung im Vergleich einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt. Diesem hat das Gericht durch Beschluss vom 02.02.2011 entsprochen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2011 persönlich und am 10.02.2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zwischenzeitlich bei der Klägerin eingegangen seien. Am 11.02.2011 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die Papiere seien am 04.02.2011 eingegangen.
Mit Beschluss vom 24.02.2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat bei der Nichtabhilfeentscheidung darauf abgestellt, dass der Be-schluss vom 02.02.2011 rechtmäßig gewesen sei, da zu jenem Zeitpunkt die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Nach entsprechendem Hinweis des Landesarbeitsgerichts, wonach es im Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2011 eine Erledigungsanzeige sehe, hat auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.09.2011 die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens angezeigt.
Entscheidungsgründe
II.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt. Die Tenorierung insoweit erfolgte nur zur Klarstellung.
Über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Kosten der sofortigen Beschwerde ist analog § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden.
§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO findet nach allgemeiner Auffassung im kontradiktorischen Zwangsvollstreckungsverfahren etwa des § 888 ZPO entsprechende Anwendung (Zöller, 27. Auflage, § 91 a, Rn 7 m. w. N.).
Die Parteien haben das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung des Beklagten lässt sich ausdrücklich dem Schriftsatz vom 12.09.2011 entnehmen. Auch die Klägerin hat die Zwangsvollstreckung konkludent für erledigt erklärt, indem sie mitgeteilt hat, dass die geforderten Papiere bei ihr eingegangen seien. Damit war erkennbar das Interesse der Klägerin für eine weitere Zwangsvollstreckung entfallen. Die Erfüllung der geschuldeten Handlung nach Erlass eines entsprechenden Titels ist der „klassische Fall” einer Erledigung.
Entsprechend § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und der sofortigen Beschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
Danach fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Beklagten zur Last. Dieser hat trotz Vorliegen der allgemeiner Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen die streitgegenständliche Verpflichtung – die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung – erst nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses erfüllt. Demzufolge hat er – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 788 ZPO – die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind demgegenüber gegeneinander aufzuheben. Dies entspricht billigem Ermessen, weil beide Parteien diese Kosten durch ihr Verhalten überhaupt erst haben entstehen lassen. So haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl es genügt hätte, die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens mitzuteilen. Erst wenn hierüber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Streit bestanden hätte, wäre die Einlegung der sofortigen Beschwerde notwendig gewesen. Dem Kläger sind insoweit Kosten aufzuerlegen, weil er die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht unverzüglich nach Eingang der Papiere am 04.02.2011, sondern erst nach Einlegung der sofortigen Beschwerde mitgeteilt hat. Hätte der Kläger unverzüglich auf den Eingang der Papiere reagiert, wäre die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Beklagten überflüssig gewesen. Nur in jenem Fall hätte es billigem Ermessen entsprochen, dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen