Entscheidungsstichwort (Thema)
Raucherpause. Mitbestimmung des Betriebsrats. bezahlte Pause. Ausstempeln. Spruch der Einigungsstelle. Einigungsstelle. Spruch. Vergütungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Einigungsstelle überschreitet ihre Kompetenz, wenn sie durch Spruch die Vergütungspflicht einer Raucherpause regelt.
Normenkette
BetrVG § 87 I Nrn. 1-2; BGB § 616
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 23.01.2007; Aktenzeichen 3 BV 69 c/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.01.07 (3 BV 69 c/06) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Thema Nichtraucherschutz. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 4.) ist der im Betrieb der Antragstellerinnen (Beteiligte zu 1. – 3.) gebildete Betriebsrat.
Am 10. Oktober 1996 schlossen die Beteiligten zur Regelung der Arbeitszeiten die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit”. Darin vereinbarten sie, dass alle Beschäftigten beim jedem Betreten und bei jedem Verlassen der Arbeitsstätte den Gleitzeitterminal zu bedienen haben. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie, Bl. 5 – 10 d. A.
Anlässlich der Verlagerung der Betriebsstätte von Hamburg nach Lübeck-Travemünde und der Zusammenführung des Travemünder Betriebs mit dem Ham-burger Betrieb im neuen Hafenhaus am Travemünder Skandinavienkai verhandelten die Beteiligten im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens über eine Betriebsver-einbarung zum Nichtraucherschutz im neuen Hafenhaus. Das Einigungsstellenver-fahren endete am 18. September 2006 durch Spruch der Einigungsstelle. Dieser sieht ein generelles Rauchverbot in den Räumen der Antragstellerinnen vor. Das Rauchen wird jedoch auf bestimmten ausgewiesenen Plätzen gestattet. Hierzu heißt es in dem Einigungsstellenspruch wie folgt:
„3. Ausnahmen:
Raucher haben die Möglichkeit, in den dafür vorgesehenen Plätzen in den öf-fentlich zugänglichen Räumen des Hafenhauses zu rauchen. Dies sind zurzeit die ausgewiesenen Flächen des Gastronomiebereiches, die Terrasse (Außen-fläche) vor dem Gastronomiebereich, der Balkon in der Ebene Atrium (im Au-ßenbereich, Richtung Lübeck) sowie der Bereich vor der Eingangstür.
Die Gelegenheit zum Rauchen darf während der Arbeitszeit nur dann wahrge-nommen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Geschäftsablaufes nicht ein-tritt. Ein Ausstempeln am Zeiterfassungsterminal ist nicht erforderlich.”
Der Spruch der Einigungsstelle ist der Beteiligten zu 1. am 21. September 2006 zu-geleitet worden.
Die Antragsstellerinnen haben unter dem 2. Oktober 2006 bei dem Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, der Spruch der Eini-gungsstelle vom 18. September 2006 sei unwirksam.
Am 1. November 2006 schlossen die Beteiligten zur Regelung der Bedienung des Zeiterfassungsterminals durch die Beschäftigten der Antragstellerinnen die Betriebs-vereinbarung Zeitwirtschaft. In der Anlage 2 der Betriebsvereinbarung vereinbarten sie, dass sich die Beschäftigten bei jedem Betreten und bei jedem Verlassen der Ge-schäftsräume am Zeiterfassungsterminal ein -und beziehungsweise auszustempeln haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte ge-reichte Kopie (Bl. 44 – 52 d. A.).
In den Betrieben der Antragstellerinnen finden die Manteltarifverträge für kaufmänni-sche Angestellte des Verkehrsgewerbes in Schleswig-Holstein beziehungsweise Hamburg aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Beide Tarifverträ-ge sehen Regelungen zur vergütungspflichtigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie zur bezahlten Freistellung von der Arbeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Be-zug genommen auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 39 – 43 d. A.).
Die Antragstellerinnen haben die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle habe mit der Regelung in Ziffer III Abs. 2 Satz 2 des Spruchs, wonach ein Ausstempeln für die Zeit des Rauchens nicht erforderlich ist, ihr Ermessen überschritten. Diese Regelung stehe im Widerspruch zu der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit” vom 10. Oktober 1996, nach der bei jedem Betreten und bei jedem Verlassen der Arbeitsstätte der Gleitzeitterminal zu betätigen sei. Zudem stelle die Regelung einen Verstoß gegen die im Betrieb geltenden Manteltarifverträge dar. Beide Tarifverträge differenzierten zwischen Arbeitszeit und Pausen. Dort gebe es in § 8 beziehungsweise § 9 eine ab-schließende Regelung für die Gewährung bezahlter Freizeit. Darüber hinaus könne ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden, Freizeitaktivitäten während der Arbeitszeit zu dulden und dafür auch noch eine Vergütung zu zahlen, zumal der Einigungsstel-lenspruch noch nicht einmal eine zahlenmäßige Begrenzung der Raucherpausen vorsehe.
Die Antragsstellerinnen haben beantragt
festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 18. September 2006 zu Thema Nichtraucherschutz im Hafenhaus unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den...