Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Anfechtung. Wählerliste. Zurückweisung. Anforderungen. Korrektur. Wahlzeit. Briefwahl
Leitsatz (amtlich)
Angabe der Wahlzeit stellt eine wesentliche Vorschrift für die Betriebsratswahl dar. Wird diese Wahlzeit nicht eingehalten, wird die Durchführung der Betriebsratswahl unzulässig beeinträchtigt und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.
Normenkette
BetrVG § 19; WahlO § 3 Abs. 2 Nr. 11, § 6 Abs. 3, 7, § 24
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 27.10.2010; Aktenzeichen 1 BV 15 b/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats – Bet. zu 23. – gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.10.2010 – 1 BV 15 b/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Bei den Beteiligten zu 1. bis 22. handelt es sich um Wahlberechtigte des Betriebes. Der Betrieb, für den in der Zeit zwischen dem 08. und 25.03.2010 der Betriebsrat gewählt wurde, besteht aus einer unternehmensübergreifenden Ansammlung von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Beteiligten zu 24. bis 29., die nach § 3 BetrVG zusammengefasst worden sind.
Der Wahlvorstand erließ am 22.12.2009 ein Wahlausschreiben (Blatt 24 f. d. A.), in dem zur Abgabe von Wahlvorschlägen bis zum 05.01.2010, 22:00 Uhr aufgefordert wurde. Die Beteiligte zu 20. war Wahlbewerberin und Listenvertreterin der am 05.01.2010 um 13.45 Uhr beim Wahlvorstand mit dem Kennwort „Jetzt EXTRA! Einmal W., immer W.!” eingereichten Vorschlagsliste. Der Wahlvorstand unterrichtete die Beteiligte zu 20. noch am Abend des 05.01.2010 telefonisch und mit Schreiben vom 05.01.2010 (Bl. 29 d. A.), der Beteiligten zu 20. zugegangen am 07.01.2010, schriftlich über festgestellte Mängel der Liste. Eine Kopie der Liste wurde nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 07.01.2010 (Bl. 30 ff d. A.) nahm die Beteiligte zu 20. Stellung und teilte mit, die Bewerber, bei denen eine Doppelkandidatur beanstandet worden war, zögen ihre Kandidatur auf der Liste der Gewerkschaft ver.di zurück. Die entsprechenden Erklärungen seien bereits eingereicht. Zu den weiteren Beanstandungen erklärte sie unter Bezugnahme auf die vorliegenden Zustimmungserklärungen, Frau I. heiße K., die Bewerberin „R. K.” schreibe sich „R. C.”, die Bewerberin Nr. 29 heiße A. A.-N. und der Bewerber Nr. 41 heiße H. M.. Der Vorname M. sei sein Spitzname. Mit Schreiben vom 12.01.2010 (Bl. 32.) teilte der Wahlvorstand der Beteiligten zu 20. mit, er habe am 12.01.2010 entschieden, die Wahlvorschlagsliste für ungültig zu erklären und nicht zur Wahl zuzulassen, da sich auf der eingereichten Liste mehrere Bewerber befänden, die nicht in der Wählerliste eingetragen seien. Wegen der Zulassung der Liste führten die Beteiligte zu 20. und der Wahlvorstand ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neumünster zu dem Aktenzeichen 2 BVGa 2 a/10 und dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu dem Aktenzeichen 1 TaBVGa 2/10, das mit Zurückweisung des Antrags endete.
Die Betriebsratswahl fand im Zeitraum vom 08.03. bis 25.03.2010 statt. Die Wahl wurde durch mobile Wahlteams organisiert. Die Anwesenheit der Wahlteams in den einzelnen Filialen wurde für mehrere Filialen gleichzeitig mit einer Bandbreite von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr bzw. 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr festgelegt (Ablichtung Bl. 38 ff. der Akte). Tatsächlich waren die mobilen Wahlteams am Wahltag in den einzelnen Filialen jeweils zweimal für höchstens 30 Minuten vor Ort. Von den 16.500 Wahlberechtigten wählten 5.700 Mitarbeiter. Nach der Stimmauszählung am 26.03.2010 fand gleich im Anschluss die konstituierende Sitzung des Betriebsrats statt. Das Ergebnis wurde am 06.04.2010 durch Aushang der Wahlergebnisse der einzelnen Filialen bekanntgegeben. Am 20.04.2010 haben die Antragsteller das Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet.
Die Antragsteller haben vorgetragen, die Nichtzulassung der Liste „Jetzt EXTRA! Einmal W., immer W.!” stelle einen wesentlichen Verstoß gegen das passive Wahlrecht dar. Unabhängig von dem Schreiben der Beteiligten zu 20. vom 07.01.2010 hätte der Wahlvorstand die „Mängel” selbst korrigieren bzw. klarstellen können. Die aufgeführten Bewerber Nr. 14, Nr. 20, Nr. 29 und Nr. 41 seien leicht identifizierbar und individualisierbar gewesen. Der Wahlvorstand hätte über die Zustimmungserklärung oder über die Wählerliste oder über das Personalerfassungssystem „PEP” feststellen können, in welchem Markt der jeweilige Bewerber bzw. die Bewerberin tätig war und ihn dann mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum aufrufen können. Dies gelte auch für den Wahlbewerber mit der laufenden Nummer 41. Auf der Wahlbewerberliste sei dieser mit seinem allgemein bekannten Spitznamen „M.” eingetragen. Über das Geburtsdatum und über seine Zustimmungserklärung hätte er sich hinsichtlich seiner Arbeitsstelle individualisieren lassen. Da der Beteiligten zu 20. die Liste nicht zurückgegeben worden sei, s...