Entscheidungsstichwort (Thema)
Lage der Arbeitszeit. einstweilige Verfügung. Alleinerziehende. Mitbestimmung des Betriebsrats. betrieblicher Grund. Teilzeit
Leitsatz (amtlich)
Allein der Weigerung des Betriebsrates, der begehrten Lage der Arbeitszeit zuzustimmen, begründet noch keinen betrieblichen Grund gemäß § 8 IV 2 TzBfG. Vielmehr ist der Grund der Weigerung gerichtlich überprüfbar.
Normenkette
ZPO § 940; TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen 2 Ga 3 a/07) |
ArbG Kiel (Aktenzeichen 2 Ca 322 a/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.02.2007 (2 Ga 3 a/07) abgeändert.
2. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2 Ca 322 a/07 – Arbeitsgericht Kiel) mit einer wöchentlichen Arbeitzeit von 30 Stunden nur montags bis freitags zwischen 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags zur Arbeit einzuteilen.
3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens (beide Rechtszüge).
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, sie bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu bestimmten Tageszeiten (nur montags bis freitags zwischen 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags) zu beschäftigen.
Die Verfügungsklägerin trat am 1. Juni 2001 als Mitarbeiterin Kasse / Verkauf / Info in die Dienste der Verfügungsbeklagten ein. Diese behielt sich gemäß Ziffer 2 des Einstellungsvertrages vor, sie auch in andere Abteilungen und Häuser zu versetzen und / oder andere Funktionen zuzuweisen. Die Vertragsparteien vereinbarten eine variable Arbeitszeiteinteilung.
Die Verfügungsklägerin arbeitete im Baumarkt der Verfügungsbeklagten in der R… Landstraße in K.. Dieser weist eine Verkaufsfläche von 6.000 qm auf und hat 24 Beschäftigte. An sechs Werktagen wird den Kunden die Möglichkeit eröffnet, in der Zeit zwischen 08:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends einzukaufen.
Die Verfügungsbeklagte vereinbarte unter dem 8. August 2001 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenvereinbarung Arbeitszeit. Gemäß § 2 Satz 1 dieser Betriebsvereinbarung erfolgt die Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung bezogen auf das Halbjahresarbeitszeitkonto. Den Arbeitszeitrahmen bildet dabei die Verteilung der Arbeitszeit auf maximal fünf Arbeitstage pro Woche für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte und ein maximales tägliches Einsatzvolumen von 9 Stunden pro Mitarbeiter/in. Bestehende einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeitregelungen werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt. Weiterhin erfolgt gemäß § 2 der Betriebsvereinbarung der Einsatz der Mitarbeiter/in filialspezifisch nach der Personaleinsatzplanung, welche jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus im Rahmen einer Feinplanung zu erstellen und durch Aushang bekannt zu machen ist. Gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung endet Montag bis Freitag die Regelarbeitszeit spätestens um 20 Uhr und Samstag spätestens um 16 Uhr. Ausweislich einer Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 2001 bestand zwischen der Geschäftsleitung der Verfügungsbeklagten und dem dortigen Gesamtbetriebsrat Einigkeit darüber, dass für alle Paragraphen filialspezifische Abweichungen in Abstimmung und mit Zustimmung des jeweils zuständigen Betriebsrates verändert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 76 – 80 d. A.).
Am 10. Februar 2007 endete die 3-jährige Elternzeit der Verfügungsklägerin. Während der Elternzeit arbeitete die Verfügungsklägerin teilweise in Teilzeit.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 beantragte sie bei der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 TzBfG die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Wochenstunden und äußerte den Wunsch, montags bis freitags in der Zeit von 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie nach Absprache einmal bis zweimal pro Monat am Samstag zu arbeiten. Die Verfügungsklägerin erzieht ihren Sohn B. allein, der am 11. Februar 2007 drei Jahre alt wurde. In der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr wird er im „Kinderladen” in der R… Landstraße in K. betreut.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 übersandte die Verfügungsbeklagte den Schriftverkehr mit der Verfügungsklägerin an den Betriebsrat mit der Bitte um Zustimmung zur Festlegung der gewünschten Arbeitszeit Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie ein bis zweimal im Monat am Samstag. Der Betriebsrat reagierte darauf mit Schreiben vom 19. Januar 2001 und erteilte die Zustimmung zur gewünschten Festlegung der
Arbeitszeit für die Verfügungsklägerin nicht mit der Begründung, eine starre festgelegte Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters stehe mit den Interessen der anderen Kolleginnen und Kollegen nicht im Einklang. Solch...