Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Ermessensentscheidung. Benachrichtigung wegen des Alters. Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags
Leitsatz (amtlich)
1. Indem § 1 Satz 1 TV-ArbZ SH Beschäftigte in Krankenhäusern, die unter den Geltungsbereich des TVöD-Krankenhäuser fallen, aus dem Geltungsbereich des TV-ArbZ SH ausnimmt, liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die in § 2 TV ATZ enthaltende altersbezogene Differenzierung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Differenzierung handelt es sich um eine nach § 10 AGG gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Normenkette
AGG §§ 1, 7, 10; BGB § 315; GG Art. 3 Abs. 1; TV ATZ § 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1090 b/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.12.2008 – 4 Ca 1090 b/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Die am …1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Landeshauptstadt K., als Krankenschwester beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme sind auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung anzuwenden, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Der TV ATZ enthält unter anderem folgende Regelungen:
„Präambel Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BGAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer sicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1)Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
- in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
- durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.”
Gemäß § 2 Abs. 2 des die Parteien verbindenden Arbeitsvertrags (Bl. 4 d. A.) finden außerdem die für den Arbeitgeber jeweils...