Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Betriebsübergang in der Insolvenz. Wertguthaben. Insolvenzsicherung. Tilgung der Wertguthabenansprüche. Zur Abwicklung von Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell bei Betriebsübergang in der Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell, bei der ein Betriebsübergang in der Insolvenz stattgefunden hat, ist dergestalt abzuwickeln, dass die Leistungen in der Freistellungsphase zunächst vom Betriebsübernehmer, anteilig der bei ihm verbrachten Arbeitsphase, zu erbringen sind und sodann die Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter einzustehen hat (entgegen BAG von 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – BB 2005,1339).

 

Normenkette

BGB § 366; AltersteilzeitG § 5 Abs. 3, § 8a; TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 04.08.2005; Aktenzeichen 5 Ca 217 d/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 9 AZR 230/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.08.2005 – 5 Ca 217 d/04 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Insolvenzsicherung eines vom Kläger im Rahmen der Altersteilzeit erarbeiteten Wertguthabens.

Der Kläger ist am …1944 geboren. Er war bei der H. in K. seit dem Jahr 1959 als technischer Angestellter beschäftigt. In diesem Betrieb findet mit Datum vom 15.7.1999 eine Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit (Nr. 01 08 99, Bl.13 ff. d.A.) sowie der Tarifvertrag über Altersteilzeit (Bl. 52 ff. d. A.) Anwendung. Danach ist eine Insolvenzsicherung für erarbeitete Wertguthaben zu gewähren. Das Beschäftigungsverhältnis bei der H. endete mit Ablauf des 31.3.2000 wegen eines Betriebsteilübergangs des Bereichs Kesselbau auf die O. GmbH. Ein vom Kläger wegen eines zur H. geltend gemachten Rückkehrrechts geführter Rechtsstreit (1 Ca 2322 c/02 ArbG Kiel bzw. 3 Sa 208/03 LAG SH) war erfolglos.

Der Kläger setzte ab dem 1.4.2000 sein Arbeitsverhältnis mit dieser fort. Mit Datum vom 30.1./9.2.2001 schloss er einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell ab. Nach diesem Vertrag dauerte die Arbeitsphase vom 1.2.2001 bis 31.1.2004 und die Freistellungsphase vom 1.2.2004 bis 31.1.2007. Das Einkommen des Klägers belief sich zuletzt auf 2.248,24 Euro (50% des monatlichen Bruttogehalts zzgl. Netto-Aufstockungszahlungen).

Die O. GmbH beantragte im Juni 2002 das Insolvenzverfahren. Dieses wurde am 1.9.2002 durch das … eröffnet und die Eigenverwaltung zugelassen. Am 1.10.2002 fand ein Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte statt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zum 31.12.2002, weil sie der Auffassung war, der Kläger habe seine Arbeitsleistung verweigert. In dem wegen der Kündigung geführten Rechtsstreit (5 Ca 2642 d/02 ArbG Kiel bzw. 4 Sa 270/03 LAG SH) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet worden sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte den zwischen dem Kläger und der Firma O. GmbH unter dem 30.01./09.02.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag über Altersteilzeit nach Maßgabe des in Fotokopie beigefügten Altersteilzeitvertrages mit Wirkung vom 01.10.2002 unverändert übernommen hat und weiterführt.

Am 26.1.2004 hat der Kläger den vorstehenden Rechtsstreit eingeleitet, mit dem er zunächst Zahlung der Vergütung für die Zeit von Oktober 2002 bis 31.1.2004, d.h. dem Ende der Arbeitsphase, verlangt hat. Diese Klage hat er erweitert auf Zeiträume der Freistellungsphase. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 15.11.2004 nahegelegt, die geltend gemachten Zahlungsansprüche anzuerkennen. Am 8.2.2005 schlossen die Parteien einen Teilvergleich (Bl. 106 d. A.), mit dem die Zahlungsansprüche aus Ziff. 1 des Schriftsatzes vom 22.1.2004 erledigt werden sollten. Gleichzeitig bestand Einigkeit darüber, dass Abrechnungen für die Zeit von Oktober 2002 bis Januar 2005 nicht zu beanstanden seien und dass der Kläger für diesen Zeitraum Zahlungen nicht mehr verlangen könne. Die Beklagte hat insgesamt für die Zeit bis einschließlich Mai 2005 die Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit gezahlt und sodann die Zahlungen eingestellt. Für die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 1.6.2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.1.2007 hat der Kläger eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel erhoben (5 Ca 1685 c/05), die derzeit ausgesetzt ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wertsicherung der von ihm erarbeiteten gesamten Wertguthaben. Dieser Anspruch sei zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die Beklagte nicht fällig gewesen, schon gar nicht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Firma O. GmbH. Die Fälligkeit trete jeweils sukzessive mit dem entsprechenden Monat ein, für den die Zahlung zu erfolgen habe. Deshalb verlange er S...

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