REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerhaftung. Gefahrengeneigte Arbeit. Haftungsobergrenze
Leitsatz (amtlich)
1. Bei gefahrengeneigter Arbeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich auch für grobe Fahrlässigkeit.
2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist auch bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung nicht durch eine Haftungsobergrenze summenmäßig begrenzt.
Normenkette
BGB §§ 254, 823; VVG §§ 67, 61; AKB § 15
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Aktenzeichen 3a Ca 1541/84) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, 15.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1984 an die Klägerin zu zahlen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für den infolge eines Unfalls am 18. August 1983 beschädigten Anhängersilo des Fabrikats Schallex.
Der Beklagte war aufgrund einer mit Schreiben vom … 21. Februar 1980 bestätigten Vereinbarung als Kraftfahrer bei der Firma U. F. tätig. Zwischen ihnen war die Geltung der tariflichen Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer der Futtermittelindustrie Hamburg vereinbart.
Die Firma U. F. GmbH war u. a. Halterin eines LKW Silo des Fabrikats MAN und eines LKW Anhängers des Fabrikats Schallex Type ALA 1624 SLL/SE. Der Anhänger war bei der Klägerin mit einem Selbstbehalt von 2.000,– DM vollkaskoversichert.
Mit dem vorgenannten Lastzug seines damaligen Arbeitgebers befuhr der Beklagte am 18. August 1983 gegen 6.50 Uhr zum Zwecke der Futtermittelauslieferung die Bundesautobahn I Hamburg-Bremen in Richtung Bremen. In Höhe km 20, 18 verlor der Beklagte die Gewalt über den von ihm gelenkten Lastzug. Dieser geriet zunächst auf den rechten Grünstreifen, beschädigte dort zwei Leitpfosten und die Böschung und schleuderte anschließend auf die Fahrbahn zurück. Der Anhänger war hierbei bereits im Böschungsbereich nach rechts umgekippt und auf der rechten Seite liegend wieder auf die Fahrbahn geschleift worden, wo er auf dem Haupt- und Überholfahrstreifen der BAB I liegenblieb und die Fahrbahn blockierte. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten stellten bei dem Beklagten Alkoholeinfluß fest und entnahmen ihm um 8.35 Uhr eine Blutprobe. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille.
Gegenüber den Polizeibeamten gab der Beklagte die Alkoholaufnahme in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall mit drei Flaschen Bier und einem Weinbrand an, wobei er die Trinkzeit mit dem 17. August 1983 von 21.00 Uhr bis 22.30 Uhr angab. Anläßlich der Hauptverhandlung in dem gegen ihn vor dem Amtsgericht W. wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr eingeleiteten Strafverfahren (Ds … Js … (… / 83)) gab der Beklagte zur Trinkzeit und –menge die Auskunft, er habe am Vorabend ab 20.00 Uhr bis 22.30 Uhr drei Flaschen Bier von je einem halben Liter Inhalt und Schnaps getrunken. Der in der Hauptverhandlung am 15. März 1984 angehörte medizinische Sachverständige Peter F. hat ausweislich des Protokolls bekundet: „Bei den angegebenen Mengen kann man bei einer Rückrechnung kein Alkohol mehr feststellen. Es muß mehr getrunken worden sein. Zur Zeit des Unfalls muß er bei Rückrechnung mindestens 1,4 0/00 und maximal 1,68 0/00 gehabt haben.”
Die Klägerin regulierte am 27. September 1983 den an dem Anhänger des Types Schallex entstandenen Schaden gegenüber der Versicherungsnehmerin, der Firma U. F., mit der Überweisung von 20.000,– DM. Mit Schreiben vom 20. September 1983 kündigte die Klägerin dem Beklagten ihre Regreßforderung in Höhe von mindestens 20.000,– DM an. Durch Schreiben vom 10. Oktober 1983 verzichtete der Beklagte gegenüber der Klägerin bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf die Einrede der Verjährung. Den Betrag von 20.000,– DM machte die Klägerin zunächst durch Mahnbescheid geltend, der dem Beklagten am 21. Februar 1984 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen:
Die Schadenshöhe berechne sich nach Maßgabe des von ihr bei der Firma T. -L. VDI in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachtens (Bl. 34–37 d. A.), in dem der KfZ-Sachverständige H. den erforderlichen Reparaturaufwand mit einem Betrag von 25.177,– DM angegeben habe.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.000,– DM nebst 8 % Zinsen seit dem 21. Februar 1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug behauptet:
Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß er von zwei dicht hintereinanderfahrenden PKW's in hohem Tempo überholt worden sei. Einer der beiden PKW's sei unmittelbar vor ihm eingeschert und habe stark abgebremst. Hierdurch sei er gezwungen gewesen, auf den Standstreifen auszuweisen.
Die Schadenshöhe betrage entsprechend dem tatsächlichen Reparaturaufwand der Firma Schallex lediglich 10.526,29 DM. ...