Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitbezüge einer Dienstordnungsangestellten aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes
Leitsatz (amtlich)
Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht aus; insbesondere erhöhen sich seine Vergütungsansprüche nicht.
Normenkette
AZVO NRW § 2; AZTV § 2; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 18.03.2015; Aktenzeichen 3 Ca 22 d/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.03.2015 - 3 Ca 22 d/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitbezüge der Klägerin.
Die 1954 geborene Klägerin war ab dem 01.08.1971 bei der A. S.-H. als Dienstordnungsangestellte beschäftigt, zuletzt bis Ende August 2009 in Teilzeit im Umfang von 32,5 Wochenstunden. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Dienstordnungsangestellten betrug wie bei den Beamten des Landes Schleswig-Holstein 41 Wochenstunden.
Zum 01.09.2009 vereinbarte die Klägerin mit der A. S.-H. einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, wonach dieser als Altersteilzeitvertrag fortgeführt wird. Dieser Vertrag (Anlage K1, Bl. 10 - 12 d. A.) lautet auszugsweise:
§ 2 Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit beträgt die Hälfte der bisherigen Dienstzeit, das sind zur Zeit 16,25 Stunden wöchentlich.
(2) Während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses verbleibt es in der Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2013 bei der Beschäftigung mit der bisherigen Dienstzeit. Aufgrund des erworbenen Zeitguthabens wird die Angestellte vom 01.09.2013 bis 31.08.2017 vom Dienst freigestellt.
§ 3 Besoldung
Die Angestellte erhält für die Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 12.04.1977 eine Besoldung nach Maßgabe der gemäß § 2 Absatz 1 reduzierten Dienstzeit. Die Besoldung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2) fortlaufend zu zahlen.
§ 4 Altersteilzeitzuschlag
Neben der Besoldung nach § 3 erhält die Angestellte einen Zuschlag gemäß § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV i.d.F. vom 23.08.2001). Der Zuschlag wird gezahlt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen bei Altersteilzeitbeschäftigung und 83 v.H. der Nettodienstbezüge, die vor Eintritt in die Altersteilzeit zustehen würden.
Mit Wirkung zum 01.10.2010 fusionierte die A. S.-H. mit der A. W.-L. zur Beklagten. Seit dem 01.03.2014 gilt für die Beklagte eine neue Dienstordnung (Anlage B1, Bl. 49 - 63 d. A.). Diese enthält keine Regelungen zur Arbeitszeit, bestimmt aber in § 15, dass für Dienstordnungsangestellte entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit des Landes N.-W. gelten. Diese Verweisung erfasst unstreitig auch die Regelungen zur Arbeitszeit. Für Landesbeamte in NRW gilt eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden. Diese reduziert sich mit Erreichen des 55. Lebensjahrs auf 40 Wochenstunden und mit Erreichen des 60. Lebensjahrs auf 39 Wochenstunden (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande NRW (AZVO).
Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe 9/Stufe 11 der Besoldungsordnung für Landesbeamte des Landes NRW. Sie ist der Auffassung, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Dienstordnung zum 01.03.2014 sei ihre Altersteilzeitvergütung einschließlich des Aufstockungsbetrags im Hinblick auf die reduzierte Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten anzupassen. Ihr stünden nunmehr nicht mehr nur 16,25/41 als Altersteilzeit Grundvergütung zu, sondern bis einschließlich Juli 2014 16,25/40 und ab August 2014 16,25/39 der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Entsprechend sei auch der Altersteilzeitzuschlag zu erhöhen.
Wegen der Rechtsausführungen der Parteien in erster Instanz zu dieser Frage wird auf die Akte verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts herangezogen, die es für einschlägig angesehen hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 30.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2015 begründet.
Sie trägt - unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation - im Wesentlichen vor:
Beide vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteile belegten ihre Rechtsauffassung. Nach dieser Rechtsprechung wirkten sich Änderungen der Wochenarbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags auf deren Arb...