Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, fristlos, Arbeitsverweigerung, beharrlich, Kopie, Festplatte, PC, Arbeitsergebnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die beharrliche Arbeitsverweigerung ist in der Regel nach wie vor ein hinreichend triftiger Grund für eine fristlose Kündigung.

2. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet zu dulden, daß der Arbeitgeber eine Kopie des Inhaltes der Festplatte des PC anfertigt, an dem er für den Arbeitgeber Aufträge bearbeitet hat. Diese Pflicht folgt daraus, daß dem Arbeitgeber das Arbeitsergebnis aus dem Arbeitsverhältnis zusteht. Die Verweigerung der Anfertigung einer Kopie des gesamten Inhaltes der Festplatte ist aber dann nicht als Arbeitsverweigerung zu bewerten, wenn der PC im Eigentum des Arbeitnehmers steht und er auch persönliche Daten auf der Festplatte gespeichert hat. Dann kann der Arbeitgeber nur Kopien der Speichervorgänge verlangen, die die Arbeitsvorgänge aus dem Arbeitsverhältnis betreffen, nicht aber eine Kopie der gesamten Festplatte.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Beteiligte

Manfred H

B. & P. GmbH

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Zwischenurteil vom 20.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2016 c/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20. Mai 1999 – 2 Ca 2016 c/98 – teilweise in Bezug auf die Zahlungsverteilung dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger den sich aus dem Bruttobetrag von 12.727,00 DM abzüglich 2.300,00 DM netto ergebenden Nettobetrag nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1999 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/18 und die Beklagte 17/18.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Der Wert des Streitgegenstandes der Berufung beträgt 17.056,37 DM.

 

Gründe

Die Parteien haben in erster Instanz über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, eine Entgeltforderung des Klägers und eine Widerklage gestritten. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigung der Beklagten vom 27. November 1998 nicht beendet worden ist, die Beklagte verurteilt an den Kläger den sich aus dem Bruttobetrag 12.727,80 DM ergebenden Nettobetrag nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1999 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die außerordentliche Kündigung, die Zahlungsklage und eine von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt ihrer während der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist in Bezug auf die Entscheidung über die außerordentliche Kündigung und die Vergütungsansprüche des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Berufung mußte aber in Bezug auf die gegen die Vergütungsansprüche erklärte Aufrechnung teilweise Erfolg haben, was zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat.

Ergänzend wird darauf hingewiesen:

1. Die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden.

Die Weigerung des Klägers, eine Kopie der gesamten Festplatte durch die Beklagte vornehmen zu lassen, stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Die beharrliche Arbeitsverweigerung ist in der Regel nach wie vor ein hinreichend triftiger Grund für die fristlose Kündigung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 13. April 1971 in DB 1971, S. 1363; LAG Niedersachsen, Urt. v. 7. Februar 1980 – 11 Sa 153/79 – auf Seite 5 der Entscheidungsgründe – unveröffentlicht –; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl. 1977, § 125 Nr. 5 a. E.). Denn zur Annahme einer Arbeitsverweigerung reicht die Verletzung jeder vertraglichen Pflicht aus, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Hierunter fällt damit auch eine mögliche Verpflichtung des Klägers, Kopien von für die Beklagte vorgenommene Arbeiten am PC durchführen zu lassen. Regelmäßig wird die Beharrlichkeit dadurch indiziert, daß der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt (BAG in AP-Nr. 57 zu § 626 BGB).

Daß die Beklagte als Arbeitgeberin berechtigt ist, die mit dem PC des Klägers für sie durchgeführten Arbeiten als Kopie herauszuverlangen, ist Folge des Arbeitsverhältnisses. Auf die Eigentumsverhältnisse am PC kommt es in diesem Zusammenhange nicht an. Das Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis steht nämlich grundsätzlich dem Arbeitgeber zu (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch...

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