Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Kuren auf den Urlaub
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnungsmöglichkeit von Kuren auf den Urlaub gemäß § 10 Abs. 1 Satz BUrlG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist durch die §§ 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, 71 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 BAT nicht ausgeschlossen. Der BAT enthält keine konstitutive Regelung, die diese Anrechnungsmöglichkeit ausschließt
Normenkette
BUrlG § 10 Abs. 1 S. 1; BAT § 37 Abs. 1 Unterabs. 1, § 37 Abs. 1 Unterabs. 2, § 71 Abs. 1 Unterabs. 1, § 71 Abs. 1 Unterabs. 2
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 09.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2383 a/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.01.1998 – 2 Ca 2383 a/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, den Urlaub des Klägers wegen Teilnahme an einer Kur zu kürzen bzw. ob dem Kläger noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von sechs Arbeitstagen zusteht.
Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Krankenhausträger und betreibt in Itzehoe ein Krankenhaus. Der Kläger ist seit 1986 als Krankenpfleger bei dem Beklagten beschäftigt. Der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung; der Kläger ist nicht Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft hinsichtlich des BAT.
In der Zeit vom 9. Juli bis 30. Juli 1997 hielt sich der Kläger zur Durchführung einer stationären und vom zuständigen Rentenversicherungsträger (BfA) bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik auf.
Der Beklagte zog dem Kläger wegen dessen kurbedingter Abwesenheit sechs Urlaubstage ab und teilte dies dem Kläger mit Hinweis auf die diesbezügliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz mit Schreiben vom 18. Juli 1997 mit.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung unzulässig sei, da eine solche im Widerspruch zu den Regelungen des BAT stehe. Der BAT enthalte eine von § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichende vorrangige Regelung.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß dem Kläger zum Stichtag des 18.07.1997 ein Urlaubsanspruch für das Jahr 1997 von 15 Tagen zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, daß die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da es an einem Feststellungsinteresse fehle. Weiterhin vertritt der Beklagte den Standpunkt, daß die Anrechnung zu Recht erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. Januar 1998 die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 20. Januar 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Februar 1998 Berufung eingelegt und diese am 16. März 1998 begründet.
Der Kläger wiederholt seine bereits erstinstanzlich dargelegte Rechtsauffassung und beantragt nunmehr unter Änderung seines bisherigen Antrages,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn abzuändern und festzustellen, daß dem Kläger für das Urlaubsjahr 1997 noch weitere sechs Urlaubstage zustehen.
Der Beklagte hat gegen die Änderung des Antrages keine Einwendungen erhoben; der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch der Beklagte nimmt Bezug auf seine erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert der Beschwer nach statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 518, 519 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte war berechtigt, den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 1997 um sechs Urlaubstage zu kürzen. Dem Kläger steht demzufolge kein Urlaubsanspruch für 1997 mehr zu.
Die Änderung des Klageantrages ist als bloße Richtigstellung zulässig; der Beklagte hat dieser Änderung auch nicht widersprochen. Die Feststellungsklage mit dem nunmehr gestellten Antrag ist auch zulässig. Zwar könnte der Kläger auch Leistungsklage auf Nachgewährung des Urlaubs erheben. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität zwischen Feststellungs- und Leistungsklage. Vielmehr ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, auch dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgegebenen Streitpunkte führt und sich auf der Gegenseite eine öffentliche Körperschaft oder Anstalt befindet. Im letzteren Fall ist in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zu erwarten ist, daß sie sich einem Feststellungsurteil beugen wird. Das ist auch von dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger zu erwarten.
II.
Die Berufung des Klägers kann aber deshalb keinen Erfolg haben, da der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BUrlG berechtigt war, wegen der Teil...