Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdienstsicherung. Höhe

 

Leitsatz (amtlich)

Die tarifliche Verdienstsicherung gem. § 9 Ziff. 1 MTV Metallindustrie ist der Höhe nach begrenzt auf den Verdienst, den der Arbeitnehmer ohne Verdienstsicherung im Betrieb erreichen kann. Betriebliche Verdienstbegrenzungen erfassen auch die tarifliche Verdienstsicherung.

 

Normenkette

MTV Metallindustrie § 9 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 04.11.1993; Aktenzeichen 2d Ca 1900/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.1995; Aktenzeichen 3 AZR 627/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.11.1993 – 2d Ca 1900/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der verdienstgesicherten Lohnansprüche des Klägers.

Der am 27. September 1931 geborene Kläger ist seit dem 3. August 1959 bei der Beklagten als Werker beschäftigt. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg sowie in Schleswig-Holstein.

Der Kläger erhält als gewerblicher Mitarbeiter Lohn nach der Tätigkeitsgruppe 4 des Lohnrahmentarifvertrages (LRTV). Ihm stehen Verdienstansprüche aus der „Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer” (§ 9, 1. MTV) zu. Im Zeitpunkt der Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Verdienstsicherung am 27. September 1985 hatte der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung im Prämienlohn bei der Beklagten eine Verdienstsicherung von 158,3 % des Tariflohnes erreicht. Der für die Verdienstsicherung des Klägers zugrundezulegende Prämienverdienst aus den letzten 36 abgerechneten Kalendermonaten vor Erreichen der Verdienstsicherung beruhte auf einer Prämienvereinbarung mit dem Betriebsrat sowie einer dazugehörigen Protokollnotiz zur Prämienvereinbarung (Bl. 15 d. A.), die eine Begrenzung des Prämienhöchstbetrages auf 168 % des Tariflohnes vorsah.

Ob der Kläger nach 1985 überwiegend Arbeiten im Zeit- bzw. im Prämienlohn verrichtete, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde der Kläger im Prämienlohn weiterbeschäftigt und erhielt einen Verdienst nach der von ihm erreichten Verdienstsicherung in Höhe von 158,3 % des jeweiligen Tariflohnes. Durch eine von der Geschäftsführung und dem Betriebsrat gemeinsam niedergelegten Protokollnotiz zur Prämienvereinbarung vom 22. Dezember 1992 haben die Betriebsparteien die Prämienobergrenze auf 155 % des Tariflohnes festgelegt und die Einführung dieses Prämienhöchstbetrages im Wege einer Stufenregelung vorgesehen (Bl. 16 d. A.). Die mit dem Betriebsrat vereinbarte Regelung gelangte auf den Kläger um zwei Monate versetzt zur Anwendung.

Für den Monat April 1993 zahlte die Beklagte eine altersgesicherte Leistungsprämie von 158 % und im Mai 1993 eine solche von 156 %. Ab Juni 1993 errechnete die Beklagte eine altersgesicherte Leistungsprämie von 155 %.

Der Kläger hat am 19. August 1993 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, mit der nun vereinbarten Prämienregelung greife die Beklagte in seinen Besitzstand ein. Die Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 1992 könne keine Ansprüche regeln, die bereits seit 1985 Bestand hätten. Er habe demzufolge unter Berücksichtigung seines Lohnes von 2.504,– DM zuzüglich der altersgesicherten Leistungsprämie in Höhe von 158,3 % einen Anspruch auf altersgesicherten Lohn in Höhe von 3.963,83 DM brutto. Demzufolge schulde die Beklagte ihm für die Monate 1993 bis Juli 1993 noch 271,63 DM brutto. Wegen der Berechnung der klägerischen Forderung wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 2/3 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 271,63 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen auf den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag seit dem 30. August 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Lohn des verdienstgesicherten Arbeitnehmers könne nicht höher sein als der Lohn, den die tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmer erreichen könnten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 9 1.1 MTV-Metall gegeben. Die durch die Betriebsvereinbarung neu festgelegte Prämienobergrenze führe jedoch zu einer stufenweisen Minderung der Verdienstsicherung. Das ergebe sich aus der Zweckbestimmung der Verdienstsicherung. Es sei nicht Wille der Tarifvertragsparteien, älteren Arbeitnehmern, die in den Genuß der Verdienstsicherung kämen, eine höhere Vergütung zuzubilligen, als den nicht verdienstgesicherten Arbeitnehmern.

Gegen dieses ihm am 1. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 1994 Berufung eingelegt und diese am 31. Januar 1994 begründet.

Der Kläger wendete sich gegen die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts. Er meint, die Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 1992 könne seine einzelvertraglichen Ansprüche nicht berühren (§ 77 Abs. 3 BetrVG). U...

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