REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Fortbeschäftigung nach § 102 Abs. V BetrVG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG beinhaltet nicht automatisch einen Verfügungsgrund, letzterer ist im Einzelfall darzulegen und glaubhaft zu machen; (Vgl. dazu LAG Köln, Urteil vom 18.01.1984 in NZA 1984, 57)

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 5; ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 15.06.1987; Aktenzeichen 4 Ga 9/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. Juni 1987 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger war seit dem 18. November 1985 bei der Verfügungsbeklagten als Versandhelfer tätig. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Mai 1987 zum 50. Mai 1987 auf. Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit einer am 01. Juni 1987 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangenen Kündigungsschutzklage, mit der er außerdem Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend macht. Im zur Entscheidung stehenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt er sofortige Durchsetzung dieses Weiterbeschäftigungsanspruches, den die Verfügungsbeklagte wegen behaupteten nicht ordnungsgemäßen Widerspruches des Betriebsrats bestreitet. Für den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. Juni 1987 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein Verfügungsanspruch nicht bestehe, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß der Kündigung widersprochen habe. Er entbehre der schlüssigen Begründung durch Tatsachenangabe bezüglich nachvollziehbarer fehlerhafter sozialer Auswahl und einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Verfügungsklägers auf einem anderen Arbeitsplatz. Ob ein Verfügungsgrund gegeben sei, hat das Arbeitsgericht dahinstehen lassen.

Gegen dieses dem Kläger am 09. Juli 1987 zugestellte Urteil hat er mit gleichzeitiger Begründung am 23. Juli 1987 Berufung eingelegt.

Er macht geltend, daß sowohl Verfügungsanspruch wie Verfügungsgrund vorhanden seien. Es ergebe sich systematisch aus dem Gesetz, daß die Vorschrift des § 102 Abs. 5 BetrVG keinen Sinn habe, wenn dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht das einstweilige Verfügungsverfahren offenstehe und er auf das normale Urteilsverfahren verwiesen werde. Wenn dem Arbeitgeber nach der genannten Vorschrift im Eil verfahren die Möglichkeit der Entbindung von der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gegeben sei, so müsse auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Beschäftigung ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen zu können.

Ein Verfügungsanspruch sei ebenfalls gegeben. Der Widerspruch des Betriebsrats sei ordnungsgemäß. Bei geltend gemachter unzureichender sozialer Auswahl sei der Betriebsrat nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer im einzelnen zu bezeichnen, die nach seiner Meinung anstelle des vom Arbeitgeber zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmers entlassen werden sollten. Es reiche aus, wenn der Betriebsrat die zugunsten des für die Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmers sprechenden Gesichtspunkte darlege. Das sei im vorliegenden Falle geschehen.

Der Verfügungskläger beantragt,

in Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. Juni 1987 im Verfahren 4 Ga 9/87 die Antragsgegnerin/Berufungsbeklagte bei Vermeidung eines Zwangsgeldes für jeden Tag der Nichtbeschäftigung in Höhe von 400,– DM und für den Fall der Uneinbringlichkeit Zwangshaft von je einen Tag für jeden Tag der Nichtbeschäftigung für den gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin/Berufungsbeklagten zu verurteilen, den Antragsteller/Berufungskläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Versandhelfer weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

Gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG finden die Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren der ZPO auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung bestehen in Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. Letzterer ist im vorliegenden Falle nicht dargetan.

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