Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 15

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 28.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 81 a/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.04.1999 – 3 Ca 81 a/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung und begehrt die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Die am 23. Oktober 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem DRK Kreisverband Neumünster e.V., seit dem 2. Mai 1984 als Altenpflegerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß die „Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des D. R. K.” für das Arbeitsverhältnis gelten. Die Klägerin wurde von dem Rechtsvorgänger der Beklagten zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet. Die Beklagte zahlte die Beiträge zunächst fort. Die Klägerin ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und dessen Vorsitzende.

Der Kreisverband Neumünster e.V. hat die DRK-Fachklinik H. GmbH, die Beklagte, gegründet, die ihren Betrieb am 1. Januar 1994 aufgenommen hat. Die Beklagte hat durch Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Abl. Bl. 12 d.A.) alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis übernommen.

Mit Schreiben vom 25. September 1996 unterrichtete die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Beklagte darüber, daß aufgrund der Umwandlung in die DRK-Fachklinik H. GmbH und der Übernahme des beschäftigten Personals die Grundvoraussetzungen für die Fortführung der Pflichtversicherung ab dem 1. Januar 1994 nicht mehr gegeben seien, weil sie als GmbH nicht mehr von dem zwischen dem DRK-Kreisverband Neumünster und der VBL bestehenden Beteiligungsverhältnis erfaßt sei.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine fristgemäße Kündigung zum 30. Juni 1999 ausgesprochen und der Klägerin zugleich den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages angeboten, wegen dessen Inhalt auf die Abl. Bl. 14 f d. A. Bezug genommen wird. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat, der mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 angehört worden war, hatte der Kündigung mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 widersprochen; wegen des Inhalts der Anhörung und des Widerspruchs wird auf Bl. 17/17 R. und Bl. 13–15 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat das Änderungsangebot mit Schreiben vom 12. Januar 1999 unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.

Die Klägerin hat bestritten, daß Gründe für die Änderungskündigung vorliegen. Die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe nicht substantiiert dargelegt. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß nach §§ 99, 102 BetrVG beteiligt worden. Zudem enthalte der neue Vertrag Änderungen, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden seien. Schließlich stehe ihrer Kündigung § 15 KSchG entgegen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 24.12.1998, zugegangen am 28.12.21998, unwirksam ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auch über den 30.06.1999 hinaus zu den unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, da dringende betriebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in dem Betrieb der Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstünden, von der Beklagten nicht vorgetragen seien. Aus diesem Grunde sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin gerechtfertigt.

Gegen dieses, ihr am 26. Mai 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Juni 1999 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. August 1999 am 31. August 1999 begründet. Die Beklagte trägt vor:

Die Klägerin könne sich auch nicht auf den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied berufen. Da die Änderung der Vergütung eine generelle Strukturreform der Beklagten sei, könnten die Betriebsratsmitglieder keine Privilegien beanspruchen.

Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung noch zur Betriebsratsanhörung und zu den wirtschaftlichen Gründen für die ausgesprochene Änderungskündigung vorgetragen; insoweit wird auf S. 2–11 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 50–59 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster – 3 Ca 81 a/99 – vom 28. April 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beruft sich insbesondere auf den Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 KSchG. Im übrigen nimmt die Klägerin in ihrer Beruf...

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