Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensmittelkontrolleur Eingruppierung. gründliche. umfassende Fachkenntnisse besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Lebensmittelkontrolleur hat die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß er für seine Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötigt
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 3b Ca 1429/92) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.11.1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab dem 01.05.1991 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT (VKA) hat.
Der Kläger ist seit dem 01.10.1979 bei dem Beklagten als Lebensmittelkontrolleur tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT für den Bereich der VKA anzuwenden. In seinem Bescheid vom 29.07.1981 stellte der Beklagte fest, daß die Tätigkeiten des Klägers zu mehr als 50 % nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten, sondern zugleich selbständige Leistungen, so daß die Tätigkeitsmerkmale nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b gegeben seien und die vorgeschriebene dreijährige Bewährungszeit zum 30.09.1982 erfüllt sei; seit dem 01.10.1982 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b. Mit Schreiben vom 16.05.1991 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b; zur Begründung hat der Kläger eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, wegen deren Inhalt im einzelnen auf Bl. 10 bis 26 d. A. verwiesen wird. Unter dem 03.07.1992 lehnte der Beklagte das Höhergruppierungsbegehren ab; in dem Bescheid heißt es u. a.:
Von Ihnen werden überwiegend Tätigkeiten im Außendienst wahrgenommen. Für die Durchführung von Betriebskontrollen (40 %) und der Probeentnahme (20 %) sind Kenntnisse einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen erforderlich.
Umfassende Interpretationen von schwierigen Rechts vorgaben werden von Ihnen nicht gefordert, da Sie lediglich bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften tätig werden. Für die weitere Bearbeitung dieser Verstöße wird zwar Sachkundigkeit verlangt, umfassende Fachkenntnisse im tarifrechtlichen Sinn jedoch nicht erforderlich.
Bei den Innendiensttätigkeiten (fachliche Stellungnahmen 20 %, Berichte über Betriebskontrollen – Ermittlungsberichte usw. 15 %, Beratung von Gewerbetreibenden und Verbrauchern 5 %) sind ebenfalls lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich.
Nachdem der Kläger am 03.11.1992 sein Höhergruppierungsbegehren beim Arbeitsgericht eingereicht hatte, fertigte er für die Zeit vom 07.12.1992 bis 29.01.1993 tagebuchartige Aufzeichnungen seiner Tätigkeit – Bl. 60–113 d. A. –, die inhaltlich nicht bestritten sind. Der Beklagte beschäftigt insgesamt drei Lebensmittelkontrolleure, deren Aufgabenbereich sich auf jeweils verschiedene Bezirke des Kreisgebiets erstreckt.
Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund seiner Tätigkeit hat er einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b, da er mindestens 50 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötige und mindestens 50 bzw. 33 1/3 % besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten erbringe. Unzutreffend sei die Ansicht des Beklagten, daß der Kläger für seine Tätigkeit nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötige. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die er auf Anforderung des Beklagten erstellt habe, ergebe sich, welche Fülle von Kenntnissen an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien der Kläger besitzen müsse; den wesentlichen Inhalt dieser Vorschriften müsse der Kläger bei seinen Überprüfungen in den Betrieben präsent haben; denn nur so könne er seinen Aufgaben vor Ort gerecht werden. Hinzu komme, daß er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit ein beträchtliches Erfahrungswissen habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Mai 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT (VKA) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, in den tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Klägers fehlten die Zeitangaben sowie die entsprechende Zuordnung für seine Tätigkeit. Der Kläger benötige gründliche und vielseitige, jedoch nicht gründliche, umfassende Fachkenntnisse.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.11.1993 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Höhergruppierungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT nicht habe darlegen und beweisen können; insbesondere nicht, daß für seine Tätigkeit die Erfüllung des Merkmales „gründliche, umfassende Fachkenntnisse” gefordert sei. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten im einzelnen und in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt würd...